Grundstück-
gewinnsteuer, wann fällt sie an?
Bei jeder Handänderung eines Grundstückes wird eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer fällig. Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden.
«Bei einem Grundstück sind vor jeder Handänderung die Steuerfolgen abzuklären»
Der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks ist häufig deutlich höher als der Anschaffungsbetrag. Dieser Gewinn wird zum Zeitpunkt der Handänderung besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Kanton Zürich durch die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt. Grundsätzlich ist bei jeder Handänderung eine Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer einzureichen.
Zur Berechnung des Grundstückgewinnes wird vom Verkaufserlös der Anschaffungswert, die wertvermehrenden Investitionen während der Besitzdauer und die Verkaufskosten in Abzug gebracht. Ist die Anschaffung vor über 20 Jahren geschehen, wird im Kanton Zürich als Anschaffungswert der Verkehrswert vor 20 Jahren eingesetzt. Wurde das Grundstück bei der Hofübernahme zum Ertragswert übernommen, geht die Haltedauer des Hofübergebenden auf den neuen Besitzer über und beginnt bei Übernahme nicht bei null.
In diesen Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben:
- Bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung
- Bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht
- Bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigungen, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung
- Umstrukturierungen von Firmen
- Bei Ersatzbeschaffung von betriebsnotwenigem Anlagevermögen im Kanton
- Bei Ersatzbeschaffung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung im Kanton
- Bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
Grundstücke sind in der Schweiz gesucht. Bei steigenden Preisen steigt auch die Steuerzahllast.
Die Grundstückgewinnsteuer stützt sich bei der Handänderung auf das Datum der Eigentumsübertragung ab. Sämtliche Eigentumsübertragungen werden vom Grundbuchamt an die zuständigen Steuerbehörden gemeldet, auch wenn kein Geld fliesst. Wird der Verkauf mittels Darlehen finanziert oder erfolgt die Abtretung mit einer gemischten Schenkung, können trotzdem Grundstückgewinnsteuern anfallen. Bei einer gemischten Schenkung ist immer zu prüfen, ob der Schenkungsanteil genügend gross ist, damit die Grundstückgewinnsteuern aufgeschoben werden können. Dabei muss der Schenkungsanteil mindestens 25% des Verkehrswertes des Grundstückes betragen.
Wurde in der Vergangenheit schon eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht, ist auch diese mitzuberücksichtigen. Bei Ersatzbeschaffungen über Gemeinde- oder Kantonsgrenzen hinweg fällt seit einem Bundesgerichtsentscheid neu immer die gesamte Besteuerungshoheit auf die neue Gemeinde bzw. den Kanton, wo das letzte Grundstück veräussert wird.
Bei der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstückes, welches bisher zum Ertragswert im Vermögen besteuert wurde, fällt noch zusätzlich die ergänzende Vermögenssteuer an, welche die kantonalen Steuerbehörden veranlagen.
Damit nicht plötzlich unangenehme Überraschungen auftauchen, sollten die Steuerfolgen vor jedem Grundstückgeschäft überprüft werden.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger