Twint Handhabung in der Buchhaltung
In den letzten Monaten und Jahren hat das bargeldlose Zahlungssystem Twint bei den Konsumenten und Händlern an der Beliebtheit gewonnen. Die Plattform bietet zahlreiche Vorteile. Bei der korrekten Verarbeitung von Zahlungen und Spesen in der Buchhaltung kommt es allerdings häufiger zu Fragen.
Seit 2017 ist das bargeldlose Zahlungssystem Twint in der Schweiz im Einsatz und erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Die App wird auf dem Smartphone installiert und mit einer Kreditkarte oder einer Bank verknüpft und kann an der Stelle von Bargeld oder Kreditkarte für Zahlungen eingesetzt werden.
Insbesondere in Hofläden, an Blumenfeldern oder auf Märkten erfreut sich Twint in der Landwirtschaft immer grösserer Beliebtheit. Die Konsumenten schätzen den unkomplizierten und schnellen Zahlungsvorgang und durch die Unabhängigkeit von Bargeld und Kreditkarte wird auch gerne noch schnell etwas im Hofladen auf dem Spaziergang gekauft. Bei Bezahlungen mit Twint erübrigt sich für den Landwirt die Einzahlung der Umsätze auf dem Bankkonto. Für den Kunden fallen bei der Zahlung mit Twint keine Gebühren an. Für Händler hingegen fallen bei jeder Transaktion Gebühren von 1.3 Prozent des bezahlten Betrags an.

In vielen Hofläden können mittlerweile Konsumentinnen und Konsumenten mit Twint bezahlen. Bild: Twint
Ist ein Landwirt nicht mehrwertsteuerpflichtig ist die Rechnung einfach. Ein Landwirt verkauft Produkte in seinem Hofladen für beispielsweise Fr. 100.-. Von diesem Betrag behält Twint Fr. 1.30 (1,3 Prozent) als Gebühr. Somit beträgt die Zahlung, die beim Landwirt auf dem Bankkonto eingeht, Fr. 98.70. Wenn der Betrieb der Mehrwertsteuer untersteht und neben Urprodukten auch verarbeitete oder zugekaufte Produkte sowie alkoholische Getränke verkauft werden, muss jeder Verkauf genau dokumentiert werden. Für diese Dokumentation ist es wichtig, dass eine Verkaufsliste geführt wird. Mithilfe der Verkaufsliste können später die Erträge auf die verschiedenen Ertragskonten z.B. Äpfel, Wein oder zugekaufte Produkte verteilt werden. Wird die Mehrwertsteuer nach Saldosteuersatzmethode abgerechnet, so ist diese Unterscheidung der Ertragskonten nötig, da ein einheitlicher Satz pro Konto abgerechnet wird.
Wenn bei dem Verkauf nicht zwischen zugekauften Produkten und eigenen Urprodukten unterscheidet werden kann, muss der ganze Umsatz abgerechnet werden. Die MwST ist auf dem ganzen Verkaufsbetrag geschuldet und die Gebühr muss separat ausgewiesen werden.
Verbuchungsbeispiele
Soll | Haben | Betrag |
Nicht mehrwertsteuerpflichtig | ||
Twint | Ertrag Hofladen | Fr. 100.- |
Spesen Twint | Twint | Fr. 1.30 |
Bank | Twint | Fr. 98.70 |
Mehrwertsteuerpflichtig | ||
Twint | Ertrag Hofladen | Fr. 100.- (inkl. 2.5%MwST) |
Spesen Twint | Twint | Fr. 1.30 |
Bank | Twint | Fr. 98.70 |
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zu Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jana Mathis