Mehrwertsteuer – Vorsteuerkorrektur gemischte Verwendung
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, welche diese nach der effektiven Methode abrechnen, können die bezahlten Vorsteuern zurückfordern. Dieses Guthaben muss unter gewissen Voraussetzungen wieder gekürzt werden. Die wichtigsten Kürzungen sind die Vorsteuerkorrekturen für gemischte Verwendung und für Privatanteile sowie die Vorsteuerkürzung für erhaltene Subventionen. Dieser Artikel behandelt die Vorsteuerkorrektur der gemischten Verwendung.
Bei der Mehrwertsteuer (MWST) handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer. Das System basiert auf der Abschöpfung des Mehrwertes. Bei einer Produktionskette, in welcher ein Produkt vom Rohstoff über die Veredlung bis hin zum Verkauf an den Konsumenten mehrere Unternehmen durchläuft, soll jeweils immer nur der zusätzlich generierte Mehrwert besteuert und schlussendlich vom Endkunden über den Preisaufschlag bezahlt werden. Die Mehrwertsteuer ist jeweils auf den generierten Umsatz abzuliefern. Damit aber nur der, im Unternehmen geleistete, Mehrwert zur Besteuerung kommt, können beim Kauf von Rohstoffen und Dienstleistungen aus vorgelagerten Produktionsstufen, die vom Unternehmen selbst bezahlte Mehrwertsteuer wieder in Abzug gebracht werden – der sogenannte Vorsteuerabzug.
«Der Vorsteuerabzug darf nur gemacht werden, wenn die bezogene Leistung für einen Mehrwertsteuer-pflichtigen Unternehmensbereich bestimmt ist.»
Ist die Vorleistung aber teilweise oder ganz für einen Unternehmensbereich, welcher von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist und für welchen man sich nicht freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt hat (oder kann), so ist der Vorsteuerabzug auch teilweise oder ganz zu korrigieren. Man spricht in diesem Fall von einer Vorsteuerkorrektur aufgrund von gemischten Verwendungen. Gerade in der Landwirtschaft ist dieser Vorsteuerkorrektur besondere Beachtung zu schenken, da sämtliche Umsätze aus der Urproduktion explizit von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind.

In der Landwirtschaft ist der Vorsteuerkorrektur besondere Beachtung zu schenken, da sämtliche Umsätze aus der Urproduktion von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Bild: Adobe Stock
Man stelle sich ein Milchviehbetrieb mit Ackerbau vor, welcher im Winter im grösseren Stil Winterdienst betreibt (Umsatz von Fr. 200’000.00) und deshalb für den Bereich des Winterdienstes MWST-pflichtig ist. Investiert dieser Betrieb in einen neuen Traktor von Fr. 100’000.00 kann grundsätzlich die Vorsteuer von 8.10% (Fr. 8’100.00) zurückgefordert werden. Da der Traktor aber sowohl für den Winterdienst als auch für den Ackerbau und das Grünland verwendet wird, muss eine Vorsteuerkorrektur gemacht werden. Für die Bestimmung des Aufteilungsschlüssels gibt es je nach Sachverhalt verschiedene Ansätze. Der häufigste Ansatz ist eine Vorsteuerkorrektur im Verhältnis des Umsatzes, andere Möglichkeiten sind zum Beispiel im Verhältnis der Fläche oder Kubatur bei zum Beispiel Bautätigkeiten für gemischte Unternehmensbereiche.
Angenommen im erwähnten Beispiel wird ein Gesamtumsatz von Fr. 400’000.00 erwirtschaftet, wovon Fr. 200’000.00 MWST-pflichtiger Umsatz (Winterdienst) und der Rest von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Der MWST-pflichtige Umsatz entspricht somit der Hälfte des Gesamtumsatzes, der Vorsteuerabzug für den Traktor von Fr. 8’100.00 muss somit um die Hälfte (Fr. 4’050.00) gekürzt werden.
Bei grossen Investitionen (zum Beispiel Neubau Milchviehstall) kann es sich somit lohnen, die von der MWST ausgenommenen Bereiche zu optieren, sprich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. So kann die Vorsteuerkorrektur der gemischten Verwendung minimiert, beziehungsweise bei einer kompletten Optierung ganz verhindert werden. Die AGRO-Treuhand Region Zürich AG kann Sie bei geplanten Investitionen zum Thema Mehrwertsteuer gerne beraten und die finanziellen Folgen einer möglichen Optierung berechnen.
Neben der Vorsteuerkorrektur der gemischten Verwendung, gibt es noch die Korrekturen für Privatanteile und die Vorsteuerkürzung für Subventionen. Insbesondere die Kürzung für Subventionen (Direktzahlungen, Rückerstattung Mineralölsteuer, eingesparter Zins Darlehen ZLK) haben in der Landwirtschaft ebenfalls massgebliche Folgen auf den Vorsteuerabzug.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorsteuerkorrektur der gemischten Verwendung einen wesentlichen Einfluss auf den Vorsteuerabzug bei Landwirtschaftsbetrieben hat, welche den Unternehmensbereich der Urproduktion nicht optieren. In diesen Fällen ist der Verteilschlüssel sorgsam zu wählen und schlüssig zu dokumentieren.
AGRO Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer