Die drei Stufen des Steuerstrafrechts
Die Steuerverwaltung unterteilt die einzelnen Vergehen im Steuerstrafrecht in drei verschiedene Stufen. Mit der straflosen Selbstanzeige kann nicht versteuertes Vermögen straffrei aufgedeckt werden.
«Eine aufgedeckte Steuerhinterziehung kann schnell viel Geld kosten.»
Regelmässig werden Steuerveranlagungen über die Kantonsgrenzen gegenseitig überprüft. So zum Beispiel musste ein Zürcher Getreidebauer nachweisen, dass er die Strohzahlung von einem Toggenburger Bauern ordnungsgemäss in der Buchhaltung erfasst und somit auch versteuert hat.
Wird Einkommen bzw. Vermögen nicht ordentlich versteuert, kann das massive Konsequenzen haben. Die Steuerverwaltung unterscheidet hauptsächlich zwischen drei verschiedenen Stufen.
Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Steuerbehörden steuerbare Tatbestände (wie Einkommen, Vermögen, Umsätze usw.) verheimlicht werden und diese Verheimlichung zur Folge hat, dass gemäss der definitiven Veranlagung zu wenig Steuern bezahlt wurden.
Wird die Steuerhinterziehung im Veranlagungsverfahren aufgedeckt oder ist die Steuerveranlagung noch nicht definitiv in Rechtskraft getreten, spricht die Steuerverwaltung von versuchter Steuerhinterziehung.
Steuerbetrug liegt vor, wenn zum Zweck einer Steuerhinterziehung, gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden verwendet werden. Dabei lehnt sich das Steuergesetz weitgehend an den Begriff der Urkundenfälschung nach dem Strafgesetz an. Eine Urkunde ist zum Beispiel eine Bilanz oder Erfolgsrechnung, aber auch ein Lohnausweis oder eine Bescheinigung Dritter.
Hat der Zürcher Getreidebauer die Einnahme aus dem Strohverkauf nicht ordnungsgemäss in der Buchhaltung erfasst, macht er sich somit des Steuerbetrugs schuldig. Vergisst er bei der Steuererklärung einen Lohn von einem Lohnunternehmer, bei welchem er gelegentlich arbeitet, in der Steuererklärung aufzuführen und diese Tatsache wird nach der definitiven Veranlagung aufgedeckt, hat er sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht.

Die Steuerhinterziehung bewirkt eine Busse. Die Höhe der Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann bei schweren Fällen bis auf das Dreifache erhöht werden. Natürlich muss auch die hinterzogene Steuer noch bezahlt werden. Beim Vorliegen eines Steuerbetruges sieht das Gesetz eine Gefängnisstrafe oder eine Busse bis Fr. 30‘000.- vor. Natürlich muss auch hier noch die Steuer nachbezahlt werden.
Immer wieder wird bei Wohnrechten von Grosseltern der Eigenmietwert bei den Grosseltern in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Auch dies löst ein Nach- und Strafsteuerverfahren aus. Wichtig bei der Hofübergabe ist daher, festzulegen wer was versteuert bzw. deklariert.
Straflose Selbstanzeige
Zeigt ein Steuerpflichtiger erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn
- die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war
- er die Steuerverwaltung bei der Festsetzung der korrekten Steuerveranlagung vorbehaltlos unterstützt
- er um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht ist.
All diese Punkte sind gleichzeitig zu erfüllen.
Daher ist es wichtig, dass bei einer Selbstanzeige alle „Sünden“ behoben werden, da diese Selbstanzeige nur einmal in der „Steuer-Karriere“ genutzt werden kann.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger