Abrechnen von Haushalt-Dienstleistungen
In Bauernhaushalten stellt sich verschiedentlich die Frage, in welcher Höhe man Dienstleistungen, die der Haushalt an „Haushalt-Fremde“ erbringt, verrechnen soll. Nicht Haushalt-Fremd sind der Ehepartner und unmündige Kinder, die zum Haushalt gehören.
«Für Haushalt-Dienstleistungen wird auch ein Stundenlohn von Fr. 28.- postuliert.»
Bei den Haushalt-Fremden Personen hingegen handelt es sich um Bezüger, welche ihre Lebenskosten selber zu tragen haben und hier in einem Haushalt drin Leistungen wie Verpflegung, Beherbergung oder Weiteres beziehen. Es können etwa nebst Angestellten und Lehrlingen, auch eigene, im Heimlehrjahr stehende Kinder, oder eigene mündige Kinder sein, die im Berufsleben stehen und zuhause wohnen, oder sonstige Familienangehörige oder Besucher. Aus Sicht des Leistungserbringers ist eine angemessene Entschädigung natürlich berechtigt. Andererseits wird üblich auch die Situation des Bezügers berücksichtigt. Bezüglich „angemessener“ Entschädigungs-Ansätze ergeben sich so grössere Bandbreiten. Wie sind zudem so abgerechnete Leistungen steuerbar?
Die Richtwerte der Entschädigungen werden durch die Beratungsstelle AGRIDEA von Zeit zu Zeit überprüft und aktualisiert. Es fällt auf, dass sich die Richtwerte seit 2010 kaum verändert haben. Die aktuellen Richtwerte entstammen einer Ausgabe von November 2022. Parallel zu den Empfehlungen geben die Steuerämter Vorgaben zu welchem Wert ein Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Minimum abgerechnet und im Lohnausweis ausgewiesen werden muss. Für die volle Verpflegung auf dem Bauernhof werden mindestens Fr. 645.- / Monat als Naturallohn-Bezug angerechnet und mit der SVA als Einkommen abgerechnet. Dieser Wert ist bescheiden und entspricht nicht einem tatsächlichen Arbeits- und Sachaufwand, resp. entschädigt die Arbeit zu einem tiefen Stundenlohn. Für die Unterkunft / Unterbringung (wobei es sich hier um ein einfaches Zimmer mit Anteil Bad/WC handelt / aber inkl. Anteil der Nebenkosten des Wohnens wie Energie und Wasser) soll die Leistung mit Fr. 345.- / Monat abgerechnet werden. Es ist dabei nur ein geringer Arbeitsaufwand für Zimmerpflege enthalten. Die gesamte Jahresleistung (Verpflegung und Unterkunft) beträgt so Fr. 11‘880.-. Dieser tiefe Abrechnungs-Level wird oft bei in Ausbildung stehenden Lehrlingen od. jungen Landwirtschaftlichen Angestellten angewendet und stellt die steuerlich minimale Pauschale dar.
Für eine angemessene, wahrheitsgemässe Entschädigung stehen die Richtwerte der AGRIDEA (s. Tabelle), was dann bei Personen angewendet wird, denen eine angemessene Bezahlung zugemutet werden kann. Es wird dabei für Haushalt-Dienstleistungen ein Lohn von Fr. 28.-/h (brutto) postuliert. Dieser Ansatz entspricht den Richtwerten für Arbeitsleistungen unter Landwirten (z.B. Aushilfen), womit man gleichgestellt ist. Die volle Verpflegung auf dem Betrieb beläuft sich demgemäss auf monatlich Fr. 1‘164.-(anstelle Fr. 645.-, s. oben). Bliebe man für das Mittagessen fern (Arbeitsplatz auswärts), so beliefen sich die Verpflegungskosten für Frühstück und Abendessen auf Fr. 699.-/Mt. Die Kosten für ein Zimmer (Beherbergung / Hotellerie) (inkl. Anteil an Nebenkosten für Strom/Heizung/Wasser) würden mit Fr. 589.–/Mt. veranschlagt (statt 345.-). Die Gesamtleistung Verpflegung und Unterkunft beträgt so monatlich Fr. 1‘753.-. Es handelt sich hier um Durchschnitts-Ansätze, die je nach Anspruchs-Niveau auch tiefer oder höher bewertet werden können. Abweichungen von +/- 20% sind bestimmt realistisch.
Die Entschädigung gemäss Tabelle beinhaltet den Sachaufwand inkl. die Arbeit. Wird eine erbrachte Haushalt-Dienstleistung in Rechnung gestellt wird, so ist diese (wie z.B. die Lohnarbeit eines Bauern) als Einkommen (Ertrag) zu versteuern. Steuerbar ist dabei die Arbeitsleistung ohne der Sachaufwand, der selber ausgegeben wurde.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Markus Zoller