Steuererklärung ausfüllen – Tipps & Tricks
Pünktlich zum Jahresbeginn flattern die Unterlagen für die Steuererklärung ins Haus. Was Sie für das Steuerjahr 2019 beachten müssen.
Was häufig vergessen geht
- Aus- und Weiterbildungskosten?
- Fremdbetreuung Kinder?
- Abzug Krankheitskosten möglich?
- Spenden und Parteibeiträge?
- Schenkungen, Erbschaften, Anteile an Erbengemeinschaften?
- Einkommens- und Vermögensgrenze Prämienverbilligung?
- Ist die Vermögensentwicklung nachvollziehbar?

Änderungen in der Steuerperiode 2019
Die Änderungen gegenüber der Steuerperiode 2018 sind überschaubar. An den Hauptformularen der Steuererklärung wurden keine Anpassungen vorgenommen.
Im Jahr 2019 müssen alle Unterhaltsbeiträge (Alimente) mit Belegen lückenlos nachzuweisen sein. Legen Sie daher alle Bankbelastungen oder -Gutschriften der erhaltenen oder bezahlten Unterhaltsbeiträge der Steuererklärung bei.
Unter Ziffer 16.2 der Steuererklärung können berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden. Massgebend für die Abzugsfähigkeit ist die Zahlung der Kosten und nicht der Kursbesuch.
Sämtliche in Abzug gebrachte Aufwände müssen belegmässig nachzuweisen sein. Die gewonnenen Erkenntnisse aus berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten müssen bei einer aktuellen oder künftigen Tätigkeit angewendet werden können.
Mit dem neuen Geldspielgesetz sind Gewinne bei Gross- und Kleinspielen bis zu 1 Mio. Franken ab dem Jahr 2019 steuerfrei. Die Gewinne aus ausländischen Spielen sind weiterhin steuerbar. Gewinne bei Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung sind bis 1’000.- Franken steuerfrei. Übersteigt der Gewinn die Freigrenze, so muss dieser im Wertschriftenverzeichnis eingetragen und mit Originalbescheinigungen beigelegt werden. Bei Gross-/ Kleinspielen ist nur der übersteigende Anteil des Gewinnes steuerbar. Bei den Gewinnen aus Verkaufsförderungen über Fr. 1’000.- wird der gesamte Betrag steuerbar. Dies ist im Wertschriftenverzeichnis auf der Seite 2 bei der Konkretisierung der A oder B Werte mit/ohne Verrechnungssteuerabzuges ebenfalls erläutert.
Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wurde durch einen zweiten Absatz zur ordnungsgemässen Deklaration näher umschrieben. Um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht zu verwirken muss wie bis anhin die Einkünfte deklariert und nachgewiesen werden. Wurden die Einkünfte und Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden, tritt die Verwirkung nicht ein. (Art. 12 VStG)
Die Zinssätze auf den Steuerbeträgen bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Vorauszahlungen bis am 30.09. werden bei den Staats- und Gemeindesteuern mit 0.5% Vergütungszins honoriert. Für zu tiefe provisorische Zahlungen sind 0.5% Ausgleichszins geschuldet. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Vergütungszins 0% und der Verzugs- und Rückerstattungszins 3.0%.
Fristerstreckungen
Unselbständig-Erwerbender/e müssen die Steuererklärung bis am 31.März einreichen. Sie können die Frist jedoch bis am 30.September erstrecken. Sofern Sie selbständig sind, gewährt Ihnen das Steueramt regulär bis am 30.September Zeit, die Steuererklärung einzureichen. Die Frist kann jedoch noch um 2 Monate verlängert werden (30.November). Falls Sie zusätzlich eine Steuererklärung in einem anderen Kanton einreichen müssen (z.B. für ausserkantonale Liegenschaften), müssen sie dort dem Fristenlauf ebenfalls Beachtung schenken.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Katrin Keller