Mehrwertsteuer-Abrechnung & Umsatzabstimmung
Jeder der eine Mehrwertsteuernummer hat, muss automatisch periodisch eine Mehrwertsteuerabrechnung einreichen. Seit dem 01.01.2020 hat diese zwingend elektronisch zu erfolgen.
Jährlich sind die Umsätze mit der Buchhaltung abzustimmen und notfalls eine Korrekturabrechnung einzureichen.
Wer mehrwertsteuerpflichtig ist oder sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt hat, muss nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine MWST-Abrechnung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen. Wie viele Abrechnungen eingereicht werden müssen, hängt von der Abrechnungsmethode ab. Es kann dies vierteljährlich (effektive Abrechnungsmethode) oder halbjährlich (Saldosteuersatzmethode) sein. Bei regelmässigen Vorsteuerüberschüssen ist auf Antrag auch eine monatliche Abrechnung möglich.
Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, zum Beispiel 01.01.2020 bis 31.03.2020, hat die steuerpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen die Abrechnung Online einzureichen. Dies heisst, die Abrechnung ist spätestens am 30. Mai 2020 für das erste Quartal 2020 einzureichen. Neu kann diese Abrechnung nur noch Online eingereicht werden. Nur in Ausnahmefällen und mit spezieller Bewilligung kann noch eine Abrechnung in Papierform eingereicht werden.
Sollte es nicht möglich sein die Abrechnung fristgerecht einzureichen, kann auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung eine Fristverlängerung beantragt werden (www.estv.admin.ch). Für das 1. Quartal 2020 kann längstens eine Fristerstreckung bis am 31.08.2020 beantragt werden.
Eine allfällige Mehrwertsteuerzahllast ist ebenfalls spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf das Konto der eidg. Steuerverwaltung einzuzahlen. Bei verspäteten Einzahlungen wird die Steuerverwaltung Verzugszinsen verlangen. Daher ist es wichtig, dass bei erstreckter Frist, der mutmassliche Steuerbetrag trotzdem fristgerecht einbezahlt wird.
Einmal jährlich ist die Buchhaltung mit den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen abzustimmen. Wir empfehlen, dies jeweils mit dem Jahresabschluss vorzunehmen. Eine genaue Anleitung finden Sie in der MWST-Info 16 „Buchführung und Rechnungsstellung“. Allfällige Differenzen sind mit dem Formular „Jahresabstimmung“ der Steuerverwaltung zu melden. Ist nach Ablauf von 240 Tagen, seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres, keine Berichtigung eingegangen, geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Abrechnungen korrekt sind.
Hat sich in einer MWST-Abrechnung ein Fehler eingeschlichen, kann dies jederzeit mit einer Korrekturabrechnung korrigiert werden. Diese Korrektur kann im Onlinetool der Eidg. Steuerverwaltung aufgerufen werden.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger