Erträge aus Photovoltaikanlagen sind zu versteuern
Zürcher Landwirte entdecken vermehrt einen neuen Betriebszweig, die Stromgewinnung via Photovoltaik. Diese steigert bei Landwirten das Einkommen, ist aber auch mit Investitionen verbunden.
„Photovoltaikanlagen können einen interessanten Betriebszweig für Landwirte darstellen.“
Immer mehr Landwirte erweitern ihre Betriebserträge durch Investitionen in Photovoltaikanlagen. Da diese Anlagen meist auf den Dächern aufgesetzt werden, sind die grossen Flächen der landwirtschaftlichen Bauten sehr begehrt.
Was bedeutet dies aber nun steuerlich?
Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen stellen Photovoltaikanlagen in der Regel ebenfalls Geschäftsvermögen dar. Eine Zuweisung zum Privatvermögen muss durch den Ersteller der Anlage nachgewiesen werden. Die Investitionen sind daher zu aktivieren und zählen somit zu den Anlagekosten. Dafür dürfen ordentliche Abschreibungen, gemäss Merkblatt A 2001 Landwirtschaft / Forstwirtschaft, Ziffer 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vorgenommen werden. Somit kann im ersten und zweiten Jahr bis zu 25% vom Anschaffungswert bzw. 50% vom Buchwert abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren dann zu den betreffenden Sätzen des Gebäudes, auf welchem sich die Anlage befindet. (siehe Merkblatt A 2001 – Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Ziffer 2)
Die Vergütungen aus der Einspeisung, egal ob Direktvermarktung oder Einnahmen aus den kostenorientierten Einspeisevergütungen (EVS), sind bei Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.
Auch Einmalvergütungen (EIV) zählen zu den Einkünften, welche mit dem neuen Energiegesetz prioritär ausgerichtet werden. Diese einmaligen Subventionen können mit Sofortabschreibungen einkommensneutral verbucht werden und senken so den Buchwert bzw. die zukünftigen Abschreibungen.
Ob eine Photovoltaikanlage zum Geschäfts- oder Privatvermögen zählt, entscheidet die steuerliche Behandlung der Liegenschaft ohne Photovoltaikanlage. Wird die Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt, stellt sie automatisch Geschäftsvermögen dar.
Bei Betrieben, welche bereits der Mehrwertsteuer unterstehen, ist der Ertrag aus der Direktvermarktung ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt, welches zum Normalsatz zu versteuern ist. Die Einspeiseprämie wird als Kostenausgleichszahlung eingestuft und ist somit ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Mehrwertsteuergesetzes. Darauf ist somit keine MWST zu zahlen und führt auch nicht zu keiner Kürzung der Vorsteuer. Die Einmalvergütung wird ebenfalls als Kostenausgleichszahlung qualifiziert und hat keine Vorsteuerkürzung zur Folge.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger