Vaterschaftsurlaub
Das eidgenössische Stimmvolk sagte am 27. September 2020 «JA» zum 2-wöchigen Vaterschaftsurlaub. Davon profitieren auch selbständige Jungväter in der Landwirtschaft.
„Als Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub werden 14 Taggelder in der Höhe von 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens ausbezahlt (maximal CHF 2’744.00).“
Seit dem 01. Januar 2021 haben frischgebackene Väter Anspruch auf zusätzliche 2 Wochen Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage für unselbständige Arbeitnehmer) kann wahlweise am Stück oder tageweise innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ab Geburt besteht kein Anspruch mehr auf Vaterschaftsentschädigung.
Bei selbständig Erwerbstätigen werden die bezogenen Urlaubstage direkt von der Ausgleichskasse finanziell entschädigt. Die Entschädigung ist sowohl für Selbständigerwerbende wie auch Arbeitnehmende gleich hoch und beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt. Maximal werden aber 14 Taggelder à CHF 196.00 pro Tag (CHF 2’744.00) ausbezahlt, dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 7’350.00.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, dass ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung entsteht.
- Der Mann muss der rechtliche Vater des Kindes sein (bei Geburt oder innerhalb von 6 Monaten danach).
- Er muss während 9 Monate vor der Geburt nach AHV-Gesetz versichert sein.
- Und davon für mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder EO-Entschädigungen erhalten haben.
Arbeitnehmende melden sich über die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber zur Vaterschaftsentschädigung an. Selbständig Erwerbende können das Formular zur Anmeldung direkt der Ausgleichskasse (SVA Zürich) einreichen. Das Formular kann auf der Webseite der SVA Zürich bearbeitet und heruntergeladen werden. Die Anmeldung zur Vaterschaftsentschädigung kann bis zu 5 Jahren nach Beendigung der 6-monatigen Rahmenfrist erfolgen, danach erlischt der Anspruch.
Die bezogenen Urlaubstage müssen bei der Anmeldung tagesgenau gemeldet werden. Grundsätzlich ist während den Urlaubstagen keine Erwerbstätigkeit gestattet.
Die Zahlung der Entschädigung wird nachschüssig nach Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist ausbezahlt. Wie auch die Mutterschaftsentschädigung wird die Vaterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Zu diesem Zweck wurde der EO-Lohnbeitrag per 01. Januar 2021 von 0.45% auf 0.50% erhöht. Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt somit neu 10.60%.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer