Erhöhung der MWST-Sätze auf den 1. Januar 2024
Mit der Annahme der AHV-Reform 21 am 25. September 2022 steigen Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 wieder einmal an.
«Auf den 1. Januar 2024 steigen die Mehrwertsteuersätze von 7,7 Prozent auf 8.1 Prozent, von 3,7 Prozent auf 3,8 Prozent resp. 2,5 Prozent auf 2,6 Prozent.»
Nachdem das Volk die AHV-Reform 21 angenommen hat, steigen auf den 1. Januar 2024 alle drei Mehrwertsteuersätze an. Neu gelten ab dem neuen Jahr die folgenden Sätze:
- Normalsatz: 8,1 Prozent (bisher 7,7 Prozent)
- Sondersatz: 3,8 Prozent (bisher 3,7 Prozent)
- Reduzierter Satz: 2,6 Prozent (bisher 2,5 Prozent)
Die Umstellung auf die höheren Sätze ist für mehrwertsteuerpflichtige Firmen und Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Sämtliche EDV-Programme und Rechnungsformulare sind an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Gleichzeitig muss immer überlegt werden, ob die Lieferung bzw. Leistung 2023 oder bereits 2024 angefallen ist. Dementsprechend muss für 2023 zum aktuellen und für 2024 zum neuen, höheren Satz fakturiert werden.
Wie sind die neuen Sätze anzuwenden?
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind gemäss MWST-Info 19 weder das Datum der Rechnungstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei einem Pferdepensionsbetrieb sind Monatsrechnungen bzw. Verträge auf den 1. Januar 2024 auf die neuen Sätze anzupassen. Sehr wichtig ist, die Kunden bereits vorgängig über diese Änderungen zu informieren und damit auch die neuen Tarife durchzugeben. Sonst bezahlt am Schluss der Landwirt die Erhöhung aus dem eigenen Sack.
Bei der Mehrwertsteuer-Abrechnung 2023 (Abrechnungsart vereinnahmt, effektive Abrechnungsmethode) sind alle Einnahmen, welche das Jahr 2023 betreffen mit 7,7 Prozent zu versteuern. Vorauszahlungen im Dezember 2023 (Pensionsgelder Januar 2024) sind jedoch bereits mit dem neuen MWST-Satz von 8,1 Prozent zu deklarieren.
Betreibt ein mehrwertsteuerpflichtiger Landwirt mit Abrechnungsart (vereinnahmt, effektive Abrechnungsmethode) ein Bed&Breakfast (B&B), so hat er immer darauf zu achten, wann die Leistung angefallen ist oder anfallen wird. Verrechnet er zum Beispiel dem Kunden für eine Übernachtung im Jahr 2024 bei der Reservation im November 2023 eine Anzahlung, ist auf der Rechnung ab sofort 3,8 Prozent MWST auszuweisen. Bezahlt bei diesem Landwirt ein B&B-Kunde seine Rechnung für die Übernachtung im Jahr 2023 erst 2024, hat er jedoch noch eine MWST von 3,7 Prozent abzuliefern.
Viele mehrwertsteuerpflichtige Betriebe, welche mit der Saldosatzmethode abrechnen, sind auf den 1. Januar 2024 ebenfalls mit neuen Sätzen konfrontiert. Die neuen Sätze sind in der MWST-Info 19 auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publiziert (www.estv.admin.ch).
Ebenfalls neu erfolgt ab dem 1. Januar 2024 die Abrechnung nur noch elektronisch. Eine Abrechnung auf Papier ist nicht mehr möglich. Auch das Anmeldeverfahren ist nur noch elektronisch möglich.