Privatanteile beim Geschäftsauto
Am 01. Januar 2022 tritt eine Vereinfachung bei den Berufsauslagen in Kraft, welche bei vielen Landwirten eine Erhöhung des landwirtschaftlichen Einkommens zur Folge hat.
„Die Erhöhung des Privatanteils für das Geschäftsauto, betrifft fast alle Landwirte.“
Auf den 01.01.2022 tritt eine neue Regelung beim Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge in Kraft. Bisher musste ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Anschaffungswertes (exkl. MWST) pro Monat berücksichtigt werden. Neu wurde dieser Privatanteil auf 0,9 Prozent erhöht. Dies Änderung betrifft auch die meisten Landwirte in der Schweiz.
Wird ein Auto mehrheitlich für den landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, ist dieses Fahrzeug zwingend in der Buchhaltung zu bilanzieren und alle Kosten im Geschäftsaufwand zu belasten. Da das Auto meist auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil in der Buchhaltung gutzuschrieben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Auto effektiv privat verwendet wird, sondern lediglich, ob es privat verwendet werden kann.

Dieser Privatanteil ist vom Nettokaufpreis ohne Mehrwertsteuern zu berechnen. Steht das Auto dem Geschäftsinhaber über das ganze Jahr zur Verfügung beträgt der Privatanteil neu 10,8 Prozent, mindestens jedoch 150 Franken im Monat bzw. 1’800 Franken im Jahr. An dieser Untergrenze wurde keine Anpassung vorgenommen.
Kauft ein Landwirt ein neues Auto für Fr. 26’925.–, welches mehrheitlich für den Betrieb genutzt wird, aber auch privat genutzt werden kann, ist es unter den Fahrzeugen zu aktivieren. Der Privatanteil berechnet sich dabei wie folgt:
Kaufpreis: Fr. 26’925 dividiert durch 1.077 = Fr. 25’000.-
Nettokaufpreis ohne MWST: Fr. 25’000 multipliziert mit 10,8% = Fr. 2’700.-
Somit beträgt der Privatanteil Fr. 2’700.-
Bei Landwirten mit Angestellten, welchen ein Auto zur Verfügung gestellt wird, ist dieser Privatanteil bei jeder Lohnabrechnung im Bruttolohn als Gehaltsnebenleistung zu berücksichtigen und bei den Abzügen wieder in Abzug zu bringen.
Diese Gehaltsnebenleistung ist wie bisher auf dem Lohnausweis aufzuführen. Neu muss auf dem Lohnausweis der Anteil der Aussendiensttätigkeit nicht mehr zwingend aufgeführt werden, da der Arbeitsweg bei den Berufsauslagen nicht mehr aufgerechnet werden muss. Diese Aufrechnung entfällt mit der Erhöhung und ist für viele Arbeitgebende somit eine grosse administrative Vereinfachung. Aber auch für die Arbeitnehmenden ist es eine Erleichterung, da die komplizierte Aufrechnung des Arbeitsweges in der Steuererklärung, ab der Steuerperiode 2022 wieder Geschichte ist.
Leider ist es für die meisten Landwirte eine versteckte Erhöhung des steuerbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, da sie meistens keinen Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen müssen.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger