Was das Steueramt bei der Kassenbuchführung verlangt
Ein korrekt geführtes Kassenbuch ist ein wichtiger Bestandteil einer landwirtschaftlichen Buchhaltung. Mit einer einfachen Milchbüchli-Rechnung hat die ordnungsgemässe Kassenbuchführung aber nicht mehr viel gemein.
Alle Steuerpflichtigen, die durch ihr Geschäft buchführungspflichtig sind (ordentliche Buchführung oder lediglich Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben) sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen.
Im Kassenbuch werden sämtliche Bareinnahmen und Ausgaben festgehalten. Zu jedem Geschäftsfall (Einnahme oder Ausgabe) muss das Datum, die Belegnummer, ein aussagekräftiger Buchungstext, Betrag und Währung vermerkt werden. Die Aufzeichnungen im Kassenbuch müssen lückenlos, wahrheitsgetreu, geordnet und zeitgerecht erfasst werden. Jeder Eintrag im Kassenbuch muss anhand eines Beleges nachgeprüft werden können. Auch Privatausgaben und Einzahlungen auf Post- oder Bankkonto sind zu belegen.
Steuerrevisionen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass für bargeldorientierte Beitriebe mittlerweile mindestens wöchentliche, für bargeldintensive (Direktvermarktung) gar tägliche Kassenstütze verlangt werden. Der Kassensaldo sollte zu jedem Zeitpunkt mit dem effektiven Kassenbestand übereinstimmen.
Wichtige Punkte zur Kassenbuchführung
- Im Kassenbuch werden ausschliesslich Bargeld-Einnahmen und -Ausgaben aufgeführt.
- Twint-Gutschriften und Belastungen sind auf dem Kontoauszug ersichtlich und gehören nicht ins Kassenbuch.
- Das Kassenbuch kann nicht digital (Excel) geführt werden. Die Führung von einem digitalen Kassenbuch ist nicht ordnungsgemäss, da nicht alle darin vorgenommenen Änderungen lückenlos festgestellt werden können.
- Barbezüge werden im Kassenbuch als Einnahme vermerkt, Einzahlungen auf das Bankkonto als Ausgabe.
- Regelmässiger Kassensturz.
- Kassensaldo nie im Minus.

Was, wenn die Kasse nicht stimmt und ein Negativsaldo ausgewiesen wird?
Wenn das Kassenbuch nicht stimmt und ein Negativsaldo ausgewiesen wird, kann das Steueramt die gesamte Buchhaltung für ungültig erklären und eine Aufrechnung nach Ermessen veranlassen. Bei einer Aufrechnung nach Ermessen werden die steuerbaren Gewinne beispielsweise anhand branchenüblicher Bruttogewinnmargen geschätzt. Die Aufrechnungen fallen erfahrungsgemäss schmerzhaft höher aus als die ursprünglich in der Buchhaltung erfassten Einnahmen.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jana Mathis



