Verrechnung von Naturalbezügen und Privatanteilen in der Landwirtschaft
In der landwirtschaftlichen Buchhaltung können geschäftsmässig begründete Aufwände belastet werden. Bei gemischt genutzter Verwendung, ist aber ein Privatanteil zu berücksichtigen.
«Verrechnungen von Naturalbezügen und Privatanteilen in der Buchhaltung sind ein Muss.»
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit können alle geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Geschäftsmässig begründet sind sämtliche Kosten, die zur Umsatzerzielung notwendig sind. Da einzelne Güter oder Dienstleistungen, wie z.B. das Auto, auch privat genutzt werden, sind sogenannte Privatanteile auf den gemischt genutzten Gütern / Dienstleistungen zu erheben. Dem Betrieb werden diese Privatanteile als Einnahme gutgeschrieben.
Naturalbezüge
Unter Naturalbezügen wird die Entnahme von Lebensmitteln, wie z.B. Milch, Fleisch und Gemüse, für den privaten Verzehr verstanden. Aufgrund unterschiedlicher Betriebsarten wird der Selbstversorgungsgrad in vier Gruppen unterteilt: Milch und Fleisch, Milch ohne Fleisch, nur Fleischbezug und ohne Vieh. Um den tatsächlichen Verbrauch ermitteln zu können, wird das Alter der Kinder berücksichtigt. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen, müssen dann auch bei den Naturalbezügen berücksichtigt werden.
Mietwert der Wohnung
Für die Benutzung der Betriebsleiterwohnung wird dem Betriebsleiter ein Eigenmietwert angerechnet. Dies gilt auch für Pächter, da der Pachtzins in der Regel auf der gesamten Liegenschaft bezahlt wird. Da sich der Eigenmietwert nach dem geschätzten Ertragswert richtet und meist sehr viel tiefer ist als der tatsächliche Marktwert, wird fürs Wohnen wesentlich weniger angerechnet, als dies bei ortsüblichen Mieten der Fall wäre. So liegen landwirtschaftliche Eigenmietwerte in der Regel unter Fr. 12‘000.- pro Jahr. Nur für grössere und / oder optimal gelegene Wohnungen sind die Eigenmietwerte höher.
Ist der Betrieb kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr und ist das landwirtschaftliche Einkommen nicht das Haupteinkommen, wird in der Regel kein landwirtschaftlicher Eigenmietwert mehr zugelassen.
Privatanteil an den allgemeinen Unkosten
In die allgemeinen Unkosten fallen Ausgaben, wie z.B. Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser, Telefon und Versicherungen. Für jede im Haushalt lebende Person wird ein Privatanteil berechnet. Kinder bezahlen wiederum eine tiefere Pauschale als Erwachsene. Lebt eine Familie in sehr einfachen oder in überdurchschnittlichen Verhältnissen, so wird die Pauschale entsprechend angepasst.

Privatanteil der Autokosten
Für jedes Auto, welches in der Geschäftsbuchhaltung erfasst ist bzw. die Kosten durch den Betrieb getragen werden, aber auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil anzurechnen. Dieser berechnet sich vom Ankaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Dabei ist seit dem 01.01.2022 mit einem Ansatz von 0,9 % pro Monat bzw. 10.8 % pro Jahr zu rechnen. Der Mindestbetrag ist jedoch Fr. 150.- pro Monat oder Fr. 1’800.- pro Jahr.
Privatanteil an den Löhnen der Betriebsangestellten
Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der Betriebsleiterfamilie (Zubereitung der Verpflegung, Reinigen der privaten Räume und Wäsche, etc.), so ist ein den Verhältnissen angepasster Teil des Lohnes als Privatanteil anzurechnen.
Naturallohn für Betriebsangestellte
Wohnt und isst ein Angestellter bei der Betriebsleiterfamilie, so wird dem Angestellten monatlich ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Kommt der Arbeitgeber zudem auch für Arbeitskleider und Schuhe auf, ist ein zusätzlicher Betrag anzurechnen. Der AHV-pflichtige Bruttolohn setzt sich demzufolge aus Naturallohn und übrigem Lohn zusammen.
Naturallohnabzug beim Arbeitgeber
Für das Essen und Getränke, welche die Betriebsleiterfamilie dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, kann dem Betrieb eine Pauschale belastet werden. Wenn der Mietwert der Angestelltenräume der Betriebsleiterfamilie ganz angerechnet wurde, kann ein Selbstkostenanteil dem Privaten gutgeschrieben werden.
Die genauen Werte und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt NL 1/2007 auf der Homepage der eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch).
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger