Tipps und Tricks zum Ausfüllen der Steuererklärung 2023
Pünktlich zum Jahresbeginn flattern die Unterlagen für die Steuererklärung ins Haus. Was Sie für das Steuerjahr 2023 beachten müssen.
Beim Ausfüllen von Steuererklärungen gehen häufig diese Posten vergessen:
- Aus- und Weiterbildungskosten
- Angaben zum Arbeitsweg (Auto-Kilometer, Anzahl Fahrten pro Woche, Verpflegungstage)
- Fremdbetreuung Kinder
- Spenden und Parteibeiträge
- Größere Liegenschaftsunterhalte(inkl. Gebäudeversicherung)
- Schenkungen, Erbschaften, Anteile Erbengemeinschaften
«Als Kunde der AGRO Treuhand Region Zürich AG erledigen wir die Fristerstreckung automatisch für Sie.»
Neues aus der Steuerperiode 2023
Ab dem Steuerjahr 2023 gibt es bei den Steuerformularen einige Änderungen. Auf dem Grundlagenblatt entfällt auf der Seite 1 das Kästchen mit dem Arbeitgeber und der Wohnadresse beiden erwerbsunfähigen Personen im eigenen Haushalt.
Der Arbeitgeber muss aber im Hilfsformular der Berufsauslagen zwingendangeben werden. Für die Vermögensverwaltungskosten gibt es eine neue Wegweisung, welche zu beachten ist.
Die Checkbox auf der Seite 4, welche jeweils unten links aufgeführt war und eine Übersicht über die einzureichenden Beilagen gab, entfällt. Sämtliche Beilagen, welche einzureichen sind, werden weiterhin am Ort des Abzugs mit roter Schrift gekennzeichnet (siehe Bild).
Beilagen, welche einzureichen sind, werden weiterhin am Ort des Abzugs mit roter Schrift gekennzeichnet.
Bei der direkten Bundessteuer wurde der maximale Abzug für die Drittbetreuung von Kindern (Bsp. Kindertagesstätten)von CHF 10 100.– auf CHF 25 000.– pro Kind und Jahr erhöht. Die Voraussetzungen, dass das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt wohnt und im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit stehen muss, bleibt unverändert(Art. 33 Abs. 3 DBG).
Bis anhin konnte im Kanton Zürich ein Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen (wenn der Eigenmietwert in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stand) beantragt werden. Dies wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Aufgrund der Teuerungen werden Löhne entsprechend erhöht. Daraus somit höhere Steuern. Mit den kalten Teuerungen ausgeglichen. Für Sie als steuerpflichtige Personen werden einige Abzüge, wie die Versicherungsprämien die berufsorientierten Weiterbildungen Kinder- und Unterstützungsabzüge etc. Erhöht (Rundschreiben der ESTV vom 21.09.22 – Berufskostenpauschalen und Naturalabzüge 2023.)
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Aktienrechtsreform in Kraft. Neu kann das Aktienkapital auch in der Fremdwährung festgelegt werden. Der steuerbare Gewinn wird in der Steuererklärung zum Jahresmittelkurs und das steuerbare Kapital zum Jahresendkurs umgerechnet. Die Zinssätze auf den Steuerbeträgen bleiben gegenüber dem Vorjahrgleich. Vorauszahlungen bis am30. September werden bei den Staats und Gemeindesteuern mit 1 Prozent Vergütungszins honoriert und liegen somit über den aktuellen Zinssätzen für Privat- und Sparkonten. Für zu tiefe provisorische Zahlungen ist ebenfall1 Prozent Ausgleichszins geschuldet. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Vergütungszins 1,25 Prozent und der Verzugs- und Rückerstattungszin s4,75 Prozent.
Fristerstreckung
Sämtliche Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung bis am 31. März 2024 einreichen. Sie können die Frist mit einem Gesuch beim Gemeindesteueramt ohne eine Begründung verlängern, dies muss aber vor dem Ablauf des genannten Datums erfolgen. Sofern Sie selbstständig erwerbstätig sind, gewährt Ihnen das Steueramt regulär bis am 30. September Zeit, um die Steuererklärung einzureichen. Die Frist kann jedoch noch um 2 Monate verlängert werden (30. November).
Falls Sie zusätzlich eine Steuererklärung in einem anderen Kanton einreichen müssen (z.B. für ausserkantonale Liegenschaften), müssen Sie dort dem Fristenlauf ebenfalls Beachtung schenken.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Katrin Keller
Bis am 31. März sind die Steuererklärungen von unselbständig Erwerbenden einzureichen, ausser Sie beantragen eine Fristerstreckung. Als Kunde der Agro-Treuhand Region Zürich AG erledigen wir die Verlängerung automatisch für Sie.
Bild: Adobe Stock