Teilrevision der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2025
Per 1. Januar 2025 trat eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und der -verordnungen in Kraft. Einige der Änderungen sind auch für Landwirtschaftsbetriebe von Relevanz.
Elektronisches Einreichen
Das Einreichen in Papierform wird nicht mehr akzeptiert. Die Eingabe der Abrechnung muss über das ePortal der ESTV erfolgen.
Jährliche Abrechnung
Neu können Steuerpflichtige vom vierteljährlichen (effektiv) oder halbjährlichen (Saldosteuersatz) Abrechnungsintervall auf ein jährliches Einreichen der Abrechnung wechseln. Dies jedoch nur bei steuerbaren Jahresumsätzen, die unterhalb von 5005000.– Franken liegen.
Die ESTV behält sich vor, den Wechsel zu verweigern, wenn in den letzten drei Jahren nicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht oder nicht alle Steuerforderungen fristgerecht bezahlt wurden.
Die Anwendung der jährlichen Abrechnungsmethode ändert jedoch nicht das Zahlungsintervall. Der Steuerbezug erfolgt weiterhin viertel- resp. halbjährlich. Die Steuer wird anhand provisorischer Faktoren erhoben.
Mehrere Saldosteuersätze
Bisher konnten maximal zwei Saldosteuersätze angewendet werden. Neu kann jede Tätigkeit, deren Umsatzanteil am steuerbaren Gesamtumsatz 10 Prozent überschreitet, zum entsprechenden Satz abgerechnet werden. Änderungen der Umsatzanteile führen allenfalls zu Verschiebungen bei den anwendbaren Sätzen. Für bereits zuvor steuerpflichtige Personen ist dabei der Umsatz der drei vorangehenden Steuerperioden massgebend. Liegt der Umsatzanteil einer Tätigkeit in allen drei Jahren über diesen 10 Prozent, wird der entsprechende Saldosteuersatz bewilligt.
Im Umkehrschluss verhält es sich bei der Unterschreitung des Umsatzanteiles gleich. Die Umsätze von Tätigkeiten mit demselben Saldosteuersatz (z.B. Pferdepension und Schneeräumung: je 4,5 Prozent) sind bei der Abklärung, ob der Umsatzanteil von 10 Prozent überschritten wird, zusammenzuzählen. Umsätze, bei denen kein bewilligter Saldosteuersatz vorliegt, sind zum nächsthöheren bewilligten Satz zu versteuern. Liegen nur tiefere bewilligte Saldosteuersätze vor, so kann der nächsttiefere Satz gewählt werden.

Steuerpflichtige können vom viertel- oder halbjährlichen Abrechnungsintervall auf ein jährliches Einreichen der Abrechnung wechseln. Bild: Adobe Stock Bild: 305721596
Änderungen der Saldosteuersätze
Die Tätigkeit «Landmaschinen: Vermietung» erhält neu den Satz 3,7 Prozent (bisher 3,0 Prozent). Transporte müssen neu zu 5,3 Prozent statt 4,5 Prozent abgerechnet werden. Bei landwirtschaftlichen Lohnarbeiten wird nicht mehr unterschieden, ob dies mit eigenen Maschinen ausgeführt wird oder nicht. Beides wird nun zu 0,1 Prozent abgerechnet. Günstiger versteuert wird neu der Handel von Holz (2,1 Prozent statt 3,0 Prozent).
Handel mit Emissionsrechten und Zertifikaten
Neu wird beim Handel von Emissionsrechten und -zertifikaten der Käufer in die Pflicht genommen (Bezugsteuer). Der Verkäufer muss über den entsprechenden Umsatz keine Mehrwertsteuer mehr abrechnen. In der Landwirtschaft betrifft dies vor allem die Ausgabe von Zertifikaten bei Bodenaufwertungen.
Michael Walti, Agro Treuhand Region Zürich AG



