Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
Seit 2010 können Erben und Steuerpflichtige in der Schweiz unversteuertes Vermögen straffrei nachmelden. Die vereinfachte Nachbesteuerung und Selbstanzeige bieten Chancen.
Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung
Es ist allgemein bekannt, dass das schweizerische Bankgeheimnis in vielen Fällen genutzt wird, um Geld vor den Steuerbehörden zu verbergen. Auch Goldbarren und gössere Geldmengen werden bei Todesfällen häufig in Haus oder Banktresoren gefunden. Seit dem 01.01.2010 gibt es das Bundesgesetz zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. Seit Einführung wurden diese Instrumente rund 150000 Mal genutzt. Das Thema ist jedoch politisch umstritten: Vor einigen Wochen wurde ein Vorschlag zur Abschaffung der straflosen Selbstanzeige in der Wirtschaftskommission des Nationalrates behandelt und abgelehnt.
Nachbesteuerung in Erbfällen
Mit der vereinfachten Nachbesteuerung können Erben Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, nachträglich versteuern lassen. Damit dies möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Hinterziehung ist den Steuerbehörden noch nicht bekannt.
- Die Erben unterstützen die Steuerbehörden aktiv und vorbehaltlos bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenswerte
- Die Erben bemühen sich ernsthaft, die geschuldete Nachsteuer zu bezahlen.
- Die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Nachbesteuerung nur für die letzten drei Jahre erhoben anstatt für zehn Jahre, und es fällt keine Strafe an.

Seit dem 1. Januar 2010 gibt es das Bundesgesetz zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. Bild: mit KI generiert
Straflose Selbstanzeige zu Lebzeiten
Wer zu Lebzeiten sein unversteuertes Vermögen in Ordnung bringen möchte, kann dies einmal in seinem Leben durch eine straflose Selbstanzeige tun – ohne dass eine Strafe verhängt wird. Die geschuldeten Nachsteuern (inklusive Verzugszinsen) sind jedoch zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Selbstanzeige sind:
- Die Hinterziehung ist den Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt.
- Die steuerpflichtige Person unterstützt die Behörden vorbehaltlos und aktiv bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenswerte, also müssen alle Werte offengelegt und Belege eingereicht werden.
- Die Person bemüht sich ernsthaft, die Nachsteuern und Zinsen zu bezahlen.
Finanzielle Folgen der Nachbesteuerung
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Das bedeutet, dass auch eine mögliche Strafe wegen Steuerbetrugs oder Urkundenfälschung entfällt. Die hinterzogene Steuer inklusive Zinsen wird für maximal zehn Jahre nachgefordert. Weitere Steuern wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Erbschaftssteuer sowie Abgaben wie AHV-Beiträge bleiben jedoch geschuldet. Die Selbstanzeige muss schriftlich erfolgen und die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte sowie die entsprechenden Belege müssen an das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt gesendet werden. Ein ausführliches Merkblatt der Steuerverwaltung ist auf der Website des kantonalen Steueramtes verfügbar.
Hans Ulrich Sturzenegger, Agro Treuhand Region Zürich AG



