Steuern bei Betriebsübergabe oder Betriebsaufgabe
Das Steueramt des Kantons Zürich ändert die Praxis bei der Besteuerung von Betriebsübergaben oder Betriebsaufgaben. Die Privilegien der Landwirtschaft werden zunehmend auf die aktiven Haupterwerbsbetriebe beschränkt.
Praxisänderung des Steueramtes erschweren eine vorausschauende Planung der Steuern.
Übergabe zum Ertragswert
Bei einem Betrieb der vollständig in der Landwirtschaftszone liegt und dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) untersteht berechnet sich der zu versteuernde Gewinn aus der Differenz aktuellem Buchwert zu Anlagekosten. Somit gelangen die während der Besitzesdauer vorgenommenen Abschreibungen, darin enthalten sind in der Regel erhaltene Subventionen, zur Besteuerung. Begrenzt wird der Gewinn bis zum effektiven Übergabepreis. Besteuert werden somit nur die wiedereingebrachten Abschreibungen, d.h. die Differenz Buchwert zu Übergabepreis inkl. allfälliger zusätzlicher Leis-tungen wie unentgeltliches Wohnrecht. Bei einer Übergabe zum Ertragswert fallen diese Steuer-folgen in der Regel tief aus. Bei gleichzeitiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt die Besteuerung zum Vorsorgetarif (analog Säule 3a oder Pensionskasse). Zusätzlich sind AHV-Beiträge fällig. Diese werden für die Berechnung der AHV-Rente nur bis Alter 64 bei Männern und bis Alter 63 bei Frauen berücksichtigt. Später einbezahlte AHV-Beiträge sind nicht mehr rentenwirksam.
Praxisänderung bei Wohnrecht/Nutzniessung und Eigenmietwert
Völlig neu ist die Praxisänderung, dass zur Berechnung des Wohnrechtes nicht die tiefen Ansätze des alten Schätzungsreglementes über den landwirtschaftlichen Ertragswert akzeptiert werden. Einzig der aktive Betriebsleiter hat Anrecht auf den tiefen landwirtschaftlichen Eigenmietwert. Die Berechnung bei der abgebenden Generation für die Festlegung des Eigenmietwerte sowie von Wohnrecht und Nutzniessung richtet sich nach den Grundsätzen zur Markmiete. Inwieweit das seit dem 1. April 2018 in Kraft getretene Schätzungsreglement mit den Vorgaben des Steueramtes zur Berechnung der Wohn- oder Nutzungsrechte übereinstimmt, ist noch offen.

Betriebsaufgabe, kein Verkauf
Bei einer Betriebsaufgabe wohnen die ehemaligen Bauern in der Regel weiterhin im Wohnhaus und verpachten das Land und ev. die Ökonomiegebäude. Auch wenn die Grundstücke vollständig in der Landwirtschaftszone liegen, fallen die Steuerfolgen bei einer Überführung vom Geschäfts-vermögen in das Privatvermögen in diesem Falle in der Regel höher aus. Zur Besteuerung gelangen die wiedereingebrachten Abschreibungen, d.h. die Differenz Buchwert zu Anlagekosten. Dieser Wert liegt in der Regel tiefer als der Verkehrswert. Ebenfalls sind rund 10 % AHV-Beiträge auf dem Gewinn der Bundessteuer zu bezahlen. Da dieser buchhalterische Gewinn, die Differenz Buchwert zu Anlagekosten, ebenfalls zum Vorsorgetarif besteuert werden kann, fallen die eigentlichen Steuern in der Regel moderat aus. Höher liegt die ergänzende Vermögenssteuer (siehe Zürcher Steuergesetz § 41 ff). Diese wird fällig auf den der Landwirtschaft zweckentfremdeten Bauten, d.h. in der Regel auf dem Wohnhaus und manchmal ebenfalls auf den Ökonomiegebäuden. Insgesamt lie-gen die zu bezahlenden Beträge der ergänzenden Vermögenssteuer und der AHV um ein Vielfaches höher als die eigentlichen Steuern aus dem Liquidationsgewinn.
Bisher bestand im Kanton Zürich die Praxis, dass der Betrieb weiterhin im Geschäftsvermögen geführt werden konnte. In diesem Fall erhöhte das Steueramt in der Regel einzig den Eigenmietwert und alle weiteren Steuern und Abgaben erfolgten erst bei der Überführung in das Privatvermögen, meist erst bei einer Grundstückveräusserung oder beim Tod der Steuerpflichtigen. Neu erfolgt die Prüfung, ob es sich um eine endgültige Verpachtung handelt. Bei einer endgültigen Verpachtung erfolgt die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von Amtes wegen. Be-steuert werden die wiedereingebrachten Abschreibungen etc. (siehe oben). Eine allfällige Besteuerung der Differenz zum Verkehrswert erfolgt nur bei Grundstücken in der Bauzone. Ebenfalls kann dafür ein Aufschub (Art. 18a DBG) verlangt werden.
Das Steueramt ist nicht verpflichtet über Praxisänderungen zu informieren. Für die Landwirte und Treuhänder sind diese erst nach der Einschätzung der eingereichten Steuererklärung ersichtlich. Eine sinnvolle Planung ist dadurch stark erschwert.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Max Santschi
Anders sieht es aus, wenn diese Grundstücke nicht dem BGBB unterstehen oder eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig ist. Tauschen zwei Landwirte zum Beispiel zwei Baulandparzellen, ist die Grundstückgewinnsteuer bei jedem Landwirt geschuldet. Als Verkaufspreis wird ein hypothetischer Verkehrswert des Grundstückes eingesetzt.
Es kann auch keine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden, wenn die beiden vom Tausch betroffenen Grundstücke in zwei verschieden Kantonen liegen.
Aus diesem Grunde sollten die Steuerfolgen vor jedem Grundstückgeschäft überprüft werden, damit nicht plötzlich unangenehme Überraschungen auftauchen.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger