Steuererklärung ausfüllen – Tipps & Tricks
Pünktlich zum Jahresbeginn flattern die Unterlagen für die Steuererklärung ins Haus. Was Sie für das Steuerjahr 2020 beachten müssen.
Was häufig vergessen geht
- Aus- und Weiterbildungskosten?
- Fremdbetreuung Kinder?
- Abzug Krankheitskosten möglich?
- Spenden und Parteibeiträge?
- Schenkungen, Erbschaften, Anteile an Erbengemeinschaften?
- Ist die Vermögensentwicklung nachvollziehbar?

Neues aus der Steuerperiode 2020
Für die Steuerperiode 2020 gibt es nur wenig Änderungen und an den Hauptformularen der Steuererklärung wurden nur kleine formelle Anpassungen vorgenommen.
Eine spezifische Schwerpunktprüfung erfolgt im Jahr 2020 keine und somit müssen keine zusätzlichen Belege eingereicht werden. Die regulären Beilagen wie der Lohnausweis, die Bescheinigungen über die Familienzulagen, Versicherungsprämien und Gesundheitskosten, Spenden, der Vorsorgeeinzahlungen, usw. müssen immer eingereicht werden.
Immer mehr Banken bieten die E- Steuerauszüge an. Sämtliche Konten werden in diesem Verzeichnis mit dem Saldo und dem Zinsertrag per Ende Jahr aufgeführt, zusätzlich wird auf der letzten Seite ein Barcode ausgewiesen. Die Angaben im E-Steuerauszug werden bei einem Import in die online oder offline Steuerdeklarationslösung automatisch übernommen. Es muss also nicht mehr jedes Konto angeklickt und die Salden eingegeben werden. Zugleich ist dies eine optimale Ergänzung zur online Steuererklärung, welche ohne Unterschrift eingereicht werden kann.
Spezialfall Corona
Ein weiteres Thema ist die Corona-Entschädigung und deren Deklaration. Die Entschädigung wird nicht mit dem selbstständigen Erwerbseinkommen verrechnet. Es wird wie die EO-Entschädigung oder die Familienzulagen behandelt und somit als betriebsfremdes Nebeneinkommen kontiert. Die Corona-Entschädigung wird dann auf der Seite 2 unter dem Punkt 3.4 deklariert.
Aufgrund der besonderen Situation und zur Vereinfachung der Steuerämter können die Berufskosten bei unselbstständig Erwerbenden wie folgt abgezogen werden:
- Die Fahrkosten, die Mehrkosten der Verpflegung, die Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und die Aus- und Weiterbildungskosten können so geltend gemacht werden, wie sie ohne Massnahmen zur Covid-Bekämpfung angefallen wären.
- Sollten Sie von zu Hause gearbeitet haben, so gibt es keine Kürzung der Home Office-Tage. Dafür können im Gegenzug die Abzüge für Home Office-Kosten wie z.B. Büromaterial, Technische Einrichtungen, etc. nicht geltend gemacht werden.
- Auf dem Lohnausweis müssen keine Angaben zu Corona bedingtem Home Office aufgeführt werden.
Die Zinssätze auf den Steuerbeträgen nehmen gegenüber dem Vorjahr ab. Vorauszahlungen bis am 30.09. werden bei den Staats- und Gemeindesteuern mit 0.25% Vergütungszins honoriert. Für zu tiefe provisorische Zahlungen sind ebenfalls 0.25% Ausgleichszins geschuldet. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Vergütungszins unverändert 0% und der Verzugs- und Rückerstattungszins unverändert 3.0%.
Fristerstreckungen
Unselbständigerwerbende müssen die Steuererklärung bis am 31. März einreichen. Sie können die Frist jedoch bis am 30. September erstrecken. Sofern Sie selbständig sind, gewährt Ihnen das Steueramt regulär bis am 30. September Zeit, die Steuererklärung einzureichen. Die Frist kann jedoch noch um 2 Monate verlängert werden (30. November). Falls Sie zusätzlich eine Steuererklärung in einem anderen Kanton einreichen müssen (z.B. für ausserkantonale Liegenschaften), müssen Sie dort dem Fristenlauf ebenfalls Beachtung schenken.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Katrin Keller