Steuererklärung ausfüllen − Tipps und Tricks
Pünktlich zum Jahresbeginn flattern jeweils die Unterlagen für die Steuererklärung ins Haus. Was Sie für das Steuerjahr 2024 beachten müssen.
Was beim Ausfüllen der Steuererklärung häufig in Vergessenheit gerät:
- Aus- und Weiterbildungskosten
- Angaben zum Arbeitsweg (Auto-Kilometer, Anzahl Fahrten pro Woche, Verpflegungstage)
- Fremdbetreuung der Kinder
- Spenden und Parteibeiträge
- Grössere Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt (inkl. Gebäudeversicherung) Schenkungen, Erbschaften, Anteile an Erbengemeinschaften
Neues für die Steuerperiode 2024
Im Steuerjahr 2024 gibt es bei den Steuerformularen nur kleine Änderungen:
- Die Einkünfte aus der Liegenschaft können nicht mehr auf der Seite 2 deklariert werden, sondern müssen zwingend über das zusätzliche Hilfsblatt des Liegenschaftenverzeichnisses deklariert werden.
- Sämtliche Beilagen, welche einzureichen sind, werden weiterhin am Ort des Abzugs mit roter Schrift gekennzeichnet (siehe Bild).
Auf die Steuerperiode 2024 wurde auch der maximale Abzug für die Drittbetreuung von Kindern (z.B. Kindertagesstätten) von der Staatssteuer (Kantonsund Gemeindesteuer) von CHF 10 100.– auf CHF 25 000.– pro Kind und Jahr erhöht. Die Voraussetzungen bleiben unverändert: Das Kind darf das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, muss mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt wohnen und im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit stehen.
Diverse Abzüge wie die Krankenversicherungsprämien, der Sonderabzug bei erwerbstätigen Ehepaaren, die Kinder- und Unterstützungsabzüge und die Fahrkosten bei den Berufsauslagen wurden angesichts der kalten Progression (Steuermehrbelastung durch steigende Löhne) bei den Staats- und Bundessteuern erhöht. Zugleich entfällt aber der pauschale Aus- und Weiterbildungsabzug von CHF 500.– bei den Berufsauslagen.
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Dazu gibt es zwei Ergänzungen:
- Der Artikel 43 Ziff. 1 und 1bis im SchKG wurde aufgehoben. Bisher wurden staatliche Forderungen (Steuern und Abgaben) bei Schuldnern auf dem Weg der Pfändung betrieben. Neu wird für diese die eingeleitete Betreibung auf Konkurs für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Einzelunternehmen, AG, GmbH, Genossenschaft etc.) fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
- Neu hinzugefügt wurde der Art. 112 Abs. 4 im DBG. Die Steuerbehörde muss neu eine Meldung an das kantonale Handelsregisteramt vornehmen, wenn juristische Personen die Jahresrechnung innert dreier Monate nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht eingereicht haben. Das Handelsregisteramt nimmt dazu ein Erneuerungsverfahren zur eingeschränkten Revision auf. Mit dem Einreichen der Erneuerung der Verzichtserklärung für die Revision und des Jahresabschlusses endet das Verfahren sogleich (vgl. Praxismitteilung EHRA 2/24 vom 11. Oktober 2024).
Die Zinssätze auf den Staats- und Gemeindesteuerbeträgen bleiben gegenüber dem Vorjahr mit 1 Prozent unverändert. Vorauszahlungen bis am 30. September 2024 werden bis zur Zustellung der definitiven Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Auf der anderen Seite fallen Verzugszinsen an, wenn ab dem 1. Oktober 2024 bis zur Schlussrechnung noch keine provisorische Einzahlung erfolgte. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Vergütungszins 0,75 Prozent (–0,50 Prozent gegenüber Vorjahr) und der Verzugs- und Rückerstattungszins 4,50 Prozent (–0,25 Prozent gegenüber Vorjahr).

Fristerstreckung
Unselbstständige Steuerpflichtige müssen die Steuererklärung bis am 31. März 2025 einreichen. Sie können die Frist mit einem Gesuch beim Gemeindesteueramt ohne eine Begründung verlängern, dies muss aber vor dem Ablauf des genannten Datums erfolgen. Sofern Sie selbstständig erwerbstätig sind, gewährt Ihnen das Steueramt regulär bis am 30. September Zeit, die Steuererklärung einzureichen. Die Frist kann jedoch noch um zwei Monate verlängert werden (30. November). Falls Sie zusätzlich eine Steuererklärung in einem anderen Kanton einreichen müssen (z.B. für ausserkantonale Liegenschaften), müssen Sie dort dem Fristenlauf ebenfalls Beachtung schenken.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Katrin Keller



