Prämienverbilligung
Jeweils im Frühling liegen die Anträge für die Prämienverbilligung der Krankenkasse in den Briefkästen und mit ihnen zusammen einen Haufen Fragen und Unklarheiten.
Ablauf Prämienverbilligung
Die Krankenkassenprämien werden unabhängig von Einkommen und Vermögen für alle gleich berechnet. Versicherte mit tiefen Einkommen und Vermögen erhalten deshalb Unterstützung in der Form von individuellen Prämienverbilligungen. Im Kanton Zürich ist die SVA Zürich für die Prämienverbilligung zuständig. Sie prüfen anhand der letzten vorhandenen Steuerdaten den Anspruch und versenden jeweils im Frühling das Antragsformular für die Verbilligung des nächsten Jahres. Der Antrag für die Prämienverbilligung 2024 muss bis spätestens 31. März 2025 eingereicht werden.
Der Antrag auf Prämienverbilligung wird von der Ausgleichskasse geprüft und sie treffen einen provisorischen Entscheid. Falls gemäss der provisorischen Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wird 80% des Betrages direkt von der SVA an die Krankenkasse überwiesen. Sobald die definitiven Steuerfaktoren des Antragsjahres vorhanden sind, wird der definitive Anspruch berechnet. Wenn gemäss der definitiven Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wird der Restbetrag von der SVA an die Krankenkasse ausbezahlt. Falls sich herausstellt, dass kein oder nicht so hoher Anspruch besteht, fordert die SVA die zu viel ausbezahlten Prämienverbilligungen von der Krankenkasse zurück. Die Krankenkasse fordert die fälschlicherweise reduzierte Prämie von den Versicherten zurück.
Wer hat Anrecht auf Prämienverbilligung?
Inwiefern Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, ist abhängig von Einkommen, Vermögen, Anzahl Kinder und Zivilstand. Die Einkommensgrenzen hängen von Wohnort ab. Der Kanton Zürich hat 3 Prämienregionen. Wenn das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Prämienregion für Ihren Wohnort können Sie auf der Website von der SVA Zürich unter „Prämienregionen im Kanton Zürich“ herausfinden.
Das massgebende Einkommen für die Einkommensgrenze ist abhängig vom Total der Einkünfte abzüglich dem Total der Abzügen, Krankheits-, Unfallkosten und Sozialabzügen für Kinder und unterstützte Personen, zuzüglich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, 3a Beiträgen, Beiträge an die AHV, IV und 2. Säule und Vermögensanteil.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden zudem 7.5% von den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit oder höchstens die Summe der Beiträge an die 2. und 3. Säule zum massgebenden Einkommen aufgerechnet.
Zusätzlich zur Einkommensgrenze gibt es eine Vermögensgrenze. Einzelpersonen haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung ab einem Vermögen von CHF 150’000, Alleinerziehende und Verheiratete ab CHF 300’000. Liegt das steuerbare Vermögen unter der Vermögensgrenze wird ein Freibetrag abgezogen. 10% von dem Vermögen, welches den Freibetrag übersteigt, werden zum Einkommen als Vermögensanteil dazugerechnet. Der Freibetrag für Alleinstehende beträgt CHF 75‘000 und für Verheiratete und Personen mit Kinder CHF 150‘000.
Beispiel Ehepaar: Vermögen CHF 200‘000 – Freibetrag CHF 150‘000 = übersteigender Teil CHF 50‘000
CHF 5‘000 (10% von CHF 50‘000) werden im massgebenden Einkommen einberechnet.
In den folgenden Tabellen sind die Einkommensgrenzen der einzelnen Prämienregionen für Einzelpersonen und Verheiratete für 2024 ersichtlich.
Einzelpersonen Einkommensgrenzen 2024
Region 1 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 47’010 | CHF 70’080 | CHF 78’200 | CHF 93’790 |
Über 25 Jahre | CHF 64’470 | CHF 80’050 | CHF 95’560 | CHF 111’250 |
Region 2 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 43’090 | CHF 69’920 | CHF 71’500 | CHF 85’300 |
Über 25 Jahre | CHF 58’580 | CHF 72’640 | CHF 86’720 | CHF 100’790 |
Region 3 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 39’920 | CHF 69’810 | CHF 71’140 | CHF 78’860 |
Über 25 Jahre | CHF 54’540 | CHF 69’810 | CHF 80’500 | CHF 93‘450 |
Verheiratete Einkommensgrenze 2024
Region 1 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 74’775 | CHF 87’150 | CHF 99’550 | CHF 111’950 |
Über 25 Jahre | CHF 102’530 | CHF 114’900 | CHF 127’320 | CHF 139’700 |
Region 2 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 68’530 | CHF 79’700 | CHF 90’900 | CHF 102’050 |
Über 25 Jahre | CHF 93’160 | CHF 104’340 | CHF 115’530 | CHF 126’720 |
Region 3 | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
18 – 25 Jahre | CHF 63’498 | CHF 73’810 | CHF 84’130 | CHF 94’450 |
Über 25 Jahre | CHF 86’740 | CHF 97’050 | CHF 107’350 | CHF 117’650 |
Diese Einkommensgrenzen sind provisorisch und der Regierungsrat des Kanton Zürich kann bis September 2024 Anpassungen vornehmen.
Neben dem Einkommen und Vermögen hängt die Höhe der Prämienverbilligung noch von dem Eigenanteil und von der Referenzprämie ab. Der Eigenanteil ist ein gewisser Prozentsatz des massgebenden Einkommens, welchen die versicherten selbst für die Krankenkassenprämie aufwenden müssen. Der Eigenanteil wird jeweils im Herbst von Regierungsrat bestimmt. Für das Jahr 2024 gilt für Verheiratete ein Eigenanteil von 8.3% und für Alleinstehende/Alleinerziehende 6.6%. Die Referenzprämie im Kanton Zürich beträgt 60% der regionalen Durchschnittsprämie. Die Höhe der Durchschnittsprämie kann auf der Website von der SVA Zürich unter „Regionale Durchschnittsprämie“ nachgeschaut werden.
Die Höhe der Prämienverbilligung wird wie folgt berechnet: Referenzprämie abzüglich Eigenanteil (8.3 resp. 6.6 % vom massgebenden Einkommen) ergibt die Höhe der Prämienverbilligung.
Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung wird auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt. Aus diesem Grund bekommen einige von Ihnen keine Prämienverbilligungen, obwohl sie ein tiefes Einkommen haben.
Falls sich Ihre finanzielle Situation im letzten Jahr verschlechtert hat, kann es sein, dass Sie trotz Anspruch kein Antragsformular bekommen. In diesem Fall können Sie auf der Website von der SVA Zürich das Antragsformular herunterladen und ausfüllen.
Für Fragen steht Ihnen das Team von der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jana Mathis