Photovoltaikanlage: Geschäftsvermögen vs. Privatvermögen
Ob eine Photovoltaikanlage zum Geschäfts- oder Privatvermögen zählt, entscheidet die steuerliche Behandlung der Liegenschaft ohne Photovoltaikanlage. Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung stellt sie Geschäftsvermögen dar und umgekehrt.
Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen stellen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in der Regel Geschäftsvermögen dar. Die Investitionen sind daher zu aktivieren und zählen somit zu den Anlagekosten. Dafür dürfen ordentliche Abschreibungen, gemäss Merkblatt A 2001 Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Ziffer 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vorgenommen werden.
Somit können im ersten und zweiten Jahr bis zu 25 Prozent vom Anschaffungswert bzw. 50 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren dann zu den betreffenden Sätzen des Gebäudes, auf welchem sich die Anlage befindet (siehe Merkblatt A 2001 – Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Ziffer 2).
Die Vergütungen aus der Einspeisung, egal ob Direktvermarktung oder Einnahmen aus den kostenorientierten Einspeisevergütungen (EVS), sind bei Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.
Auch Einmalvergütungen (EIV) zählen zu den Einkünften, welche mit dem neuen Energiegesetz prioritär ausgerichtet werden. Diese einmaligen Subventionen können mit Sofortabschreibungen einkommensneutral verbucht werden und senken so den Buchwert bzw. die zukünftigen Abschreibungen. Bei Betrieben, welche bereits der Mehrwertsteuer unterstehen, ist der Ertrag aus der Direktvermarktung ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt, welches zum Normalsatz zu versteuern ist. Die Einspeiseprämie wird als Kostenausgleichszahlung eingestuft und ist somit ein Nichtentgelt nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Mehrwertsteuergesetzes. Darauf ist somit keine MWST zu zahlen und sie führt zu keiner Kürzung der Vorsteuer. Die Einmalvergütung wird ebenfalls als Kostenausgleichszahlung qualifiziert und hat keine Vorsteuerkürzung zur Folge.

Einkünfte aus der Direktvermarktung des Stroms gelten als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Bild: pixabay.com
Wird die PV-Anlage für eine hauptsächlich privat genutzte Liegenschaft errichtet, ist sie dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Baukosten einer Solaranlage können in der Steuererklärung als Liegenschaftenunterhalt in Abzug gebracht werden. Die Abzugsfähigkeit besteht nur im Jahr der Fälligkeit der Rechnung. Die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage gelten dann als abziehbare Investition (gem. Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116), wenn:
- sie dem Energiesparen und dem Umweltschutz im Sinne von § 30 Abs. 2 StG dienen,
- der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau oder einer Totalsanierung (die dem Neubau gleichgestellt wird) erfolgt und
- die entsprechende Liegenschaft seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde (ZStB Nr. 30.8).
Wird die PV-Anlage direkt in Zusammenhang mit einem Neubau erschaffen, kann kein Abzug für Unterhaltskosten in der Steuererklärung gemacht werden. Die Errichtungskosten sind somit Bestandteil der gesamten Baukosten und gelten als Investition. Diese Investitionen erhöhen demzufolge die Anlagekosten und sind bei späterer Veräusserung grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Die Produktion von Strom für den Eigenbedarf (Eigennutzung) ist nicht steuerpflichtig. Hingegen gelten Einkünfte aus der Direktvermarktung des Stroms als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Die Versteuerung erfolgt im Kanton Zürich nach dem Nettoprinzip.
Das heisst, dass die Vergütung für eingespiesenen Strom nur noch als Einkommen besteuert wird, soweit sie höher ist als die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom.
Weitere Informationen über Photovoltaikanlagen finden Sie auf:
- www.agrocleantech.ch → Erneuerbare_Energien → Sonne
- www.swissolar.ch → Wissen
Anita Braun, Agro Treuhand Region Zürich AG



