Ordnungsmässige Kassabuchführung in der Landwirtschaft
Für bargeldorientierte Landwirtsbetriebe mit eingeschränkter Buchführungspflicht ist das Kassabuch in der Buchhaltung von zentraler Bedeutung. Mit einer einfachen Milchbüchlein-Rechnung hat die ordnungsmässige Kassabuch-Führung aber nicht mehr viel gemein.
„Eine ordnungsmässige Kassabuchführung ist zeitaufwändig, lohnt sich aber dennoch.“
Nach dem Schweizer Buchführungs- und Rechnungslegungsgesetz, entscheidet nicht die Rechtsform eines Unternehmens, sondern dessen Grösse und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit über die einzuhaltenden Vorschriften in der Buchführung. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Jahresumsätzen von weniger als CHF 500‘000, zu denen viele landwirtschaftliche Betriebe zählen, sind nur zur eingeschränkten Buchführung verpflichtet, müssen also gemäss Artikel 957 Abs. 2 OR „lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage“ Buch führen. Für landwirtschaftliche, insbesondere in der Direktvermarktung tätige Betriebe, die als bargeldorientiert gelten, stellt das Kassabuch daher ein wichtiges Geschäftsbuch dar.
Trotz eingeschränkter Buchführung sind auch beim Kassabuch die Grundsätze der ordnungsmässigen Buchführung zu befolgen: Relevante Geschäftsfälle müssen systematisch, vollständig, klar und wahrheitsgetreu aufgezeichnet werden und jeder Eintrag muss anhand eines Beleges eine Nachprüfung ermöglichen. Auf vielen Betrieben hat in den letzten Wochen die Direktvermarktung infolge der Coronakrise markant zugenommen.

Weitere Zahlungsmöglichkeiten, wie TWINT, wurden eingeführt. Dies erhöht die Anforderungen an die Aufzeichnungen. Über TWINT erhaltene Einnahmen erscheinen auf dem Kontoauszug der Bank und müssen deshalb im Kassabuch nicht eingetragen werden.
Steuerrevisionen in der Vergangenheit zeigen, dass für bargeldorientierte Betriebe mittlerweile mindestens wöchentliche, für bargeldintensive, gar tägliche Kassenstürze verlangt werden. Obschon die Aufbewahrung und Führung der Geschäftsbücher in schriftlicher, elektronischer oder ähnlicher Weise seit der OR-Revision 2002 zulässig ist (Art. 957a, Abs. 3 OR), gilt eine Tabellenkalkulation (z. Bsp. in Form einer Excel-Liste) als Kassabuch nach wie vor nicht als ordnungsgemäss, weil sich darin vorgenommene Änderungen nicht lückenlos feststellen lassen. Von den Behörden gefordert werden, nebst der häufigeren Abrechnung, so genannte Münzlisten, auf denen bei jedem Kassensturz ersichtlich sein muss, wie viele welcher Münzen und Noten vorhanden waren. Die Münzlisten müssen wie übrige Kassabucheinträge handschriftlich oder in nichtveränderbaren Listen erstellt, mit dem jeweiligen Datum versehen und unterzeichnet werden. Um den hohen Zeitaufwand zumindest etwas zu verringern, empfehlen wir, Münzlisten-Vorlagen zu erstellen, die gedruckt und handschriftlich ergänzt werden können.
Denn das Missachten der oben genannten Vorgaben zahlt sich nicht aus: Eine nicht ordnungsmässig erstellte Buchführung kann Ermessenseinschätzungen durch das Steueramt zur Folge haben.
Die steuerbaren Gewinne werden beispielsweise anhand branchenüblicher Bruttogewinnmargen geschätzt und aufgerechnet. Diese fallen erfahrungsgemäss schmerzhaft höher aus, als die ursprünglich in der Buchhaltung erfassten Einnahmen.
AGRO Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger