Mehrwertsteuer-Pflicht in der Landwirtschaft
Eine Folge der vielfältigen Landwirtschaft ist, dass immer mehr auch Mehrwertsteuer-pflichtige Umsätze erzielt werden. Doch was sind Mehrwertsteuer-pflichtige Umsätze überhaupt und was muss getan werden, wenn solche Umsätze erzielt werden?
Werden die im Landwirtschaftsbetrieb gewonnen Erzeugnisse – Produkte aus der Urproduktion – unverarbeitet verkauft, sind diese von der Mehrwertsteuer gemäss Art. 21 Abs. 2 MwStG ausgenommen. Die Landwirtschaft umfasst aber neben der Produktion von Lebensmitteln, beziehungsweise von Erzeugnissen der Urproduktion, viele weitere Tätigkeiten, welche nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Erzielt ein Betrieb solche nicht ausgenommenen Umsätze, wird bei der Überschreitung der Umsatzgrenze von CHF 100’000.- (der Summe der Mehrwertsteuer-pflichtigen Umsätze) eine Anmeldung bei der Mehrwertsteuer fällig.
Steuerbare Leistungen im Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind zum Beispiel Handel mit zugekauften Erzeugnissen, Verkauf von Wein durch Weinbauern, Pferdepension, Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Photovoltaik, Biogasanlage) und Dienstleistungen für Dritte wie landwirtschaftliche Lohnarbeiten oder Arbeiten im Bereich Gartenbau, Transport oder ähnliches. Auch ein Anlass wie etwa ein Dorffest oder das Betreiben einer Festwirtschaft wie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Anlass «vo puur zu puur» gehören zu den Mehrwertsteuer-pflichtigen Umsätzen.
Die obligatorische Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer beginnt, wenn ein Unternehmen gegründet oder übernommen wird und mit diesem Unternehmen entweder Leistungen im Inland erbracht werden oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebstätte im Inland hat.
Ein Unternehmen betreibt, wer ein auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Die Rechtsform – Einzelfirma, GmbH oder Aktiengesellschaft – spielt dabei keine Rolle. Die Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer und muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab welchem absehbar ist, dass die Umsatzgrenze überschritten wird, bei der eidgenössischen Steuerverwaltung online angemeldet werden.
Mehrwertsteuer-pflichtige Leistungen sind zum Beispiel der Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaik- Anlagen. Bild: Adobe Stock
Bei der Anmeldung sind Angaben zur Firma, der Rechtsform und auch zur Umsatzprognose zu machen. Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten (gestellte Rechnungen) der steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen im Inland. Ebenfalls zum Umsatz miteingerechnet werden Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären. Explizit für die Berechnung der Umsatzlimite nicht zu berücksichtigen sind ausgenommene Leistungen, Einnahmen, die in nicht-unternehmerischen Bereichen erzielt werden und Nicht-Entgelte nach MwStG Artikel 18 Abs. 2 MwSTG – wie Subventionen, Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw.
Von der Mehrwertsteuer befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000.- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer nach Artikel 21 Abs. 2 MwStG ausgenommen sind. Für Vereine und Unternehmen im Ausland gelten besondere Bestimmungen. Wer ein Unternehmen betreibt und nicht Mehrwertsteuer-pflichtig ist, hat das Recht auf die Befreiung zu verzichten (Optierung). Es muss aber mindestens während einer Steuerperiode auf die Befreiung verzichtet werden. Bei hohen Investitionen können so die Vorsteuern zurückgefordert werden. Die Vor- und Nachteile einer Optierung müssen aber sorgfältig abgewogen werden, die AGRO-Treuhand Region Zürich AG kann Sie dabei gerne unterstützen.
Die Mehrwertsteuer-Pflicht endet für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebstätte im Inland, mit Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit oder bei Vermögensliquidation, mit Abschluss des Liquidationsverfahrens und für alle anderen Unternehmen, am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. Auch zu einem Ende der Pflicht führt eine Unterschreitung des Mehrwertsteuer-pflichtigen Umsatzes von CHF 100’000.- sofern zu erwarten ist, dass auch in den Folgejahren diese Grenze nicht mehr überschritten wird. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist, möglich und muss bis Ende Februar des Folgejahres gemeldet werden.
Für Fragen steht Ihnen das Team von der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
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Jonas Elmer