Liquidationsgewinnsteuer
Bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit wird der Betrieb verkauft oder ins Privatvermögen überführt. Die dabei realisierten stillen Reserven der letzten zwei Jahre werden getrennt vom übrigen Einkommen als Liquidationsgewinn besteuert.
Bei einem Verkauf oder einer Überführung eines Landwirtschaftsbetriebes fallen bekannterweise Steuern und Sozialabgaben an. Die Höhe der Steuerfolgen ist individuell sehr unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren wie Zonenzugehörigkeit (Landwirtschaftszone oder Bauland), Verkaufspreis, Verkehrswert, Buchwert und den kumulierten Abschreibungen ab. Unabhängig von der Höhe der Steuerfolgen kann unter gewissen Voraussetzungen der Gewinn aus der Liquidation (Realisation der stillen Reserven) separat und zu privilegierten Konditionen besteuert werden. Die Liquidationsgewinnbesteuerung wird sowohl auf Stufe Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der Direkten Bundessteuer angewendet.
Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung
Um einen Anspruch zur privilegierten Besteuerung zu geniessen, muss die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder aufgrund Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben werden. Eine dieser beiden Voraussetzungen muss zwingend erfüllt sein, ansonsten wird der gesamte Liquidationsgewinn zusätzlich zum ordentlichen Einkommen regulär besteuert. Die zweite Voraussetzung ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit auch definitiv aufgegeben wird. Eine geringfügige Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal wird in der Regel toleriert, sofern das jährliche Nettoeinkommen unter der Eintrittsschwelle zur BVG liegt (2025 CHF 22 680.00). Auch eine Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist kein Hinderungsgrund für die privilegierte Liquidationsbesteuerung. Man kann sich somit beim Hofnachfolger mit einem Lohn anstellen lassen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb in eine juristische Person (AG oder GmbH) überführt wird und die bisher selbstständig erwerbstätige Person sich in dieser neuen Firma anstellen lässt.

Liquidationsgewinne in der Steuererklärung richtig deklarieren
Die Liquidationsgewinne werden mit einem separaten Formular mittels der ordentlichen Steuererklärung deklariert. In diesem Formular können auch die Liquidationsgewinne des Vorjahres gemeldet werden. Sollte sich eine Liquidation über zwei Jahre hinziehen, indem zum Beispiel im ersten Jahr das Maschineninventar, der Tierbestand und die Vorräte verkauft werden und bei der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Liegenschaft, so können für maximal zwei Jahre alle Liquidationstätigkeiten separat besteuert werden. In der Praxis werden in solchen Fällen üblicherweise die Liquidationstätigkeiten des ersten Jahres bereits separat ausgewiesen und ein Kommentar in der Steuererklärung verfasst. Der Liquidationsgewinn des ersten Jahres wird aber als ordentliches Einkommen deklariert.
In der Regel wartet das Steueramt aufgrund des Kommentares mit der Veranlagung des ersten Liquidationsjahres zu, bis es auch die Steuererklärung mit der Liquidationsgewinnbesteuerung (Folgejahr) erhält. Ansonsten muss das Steueramt ein abgeschlossenes Steuerjahr nochmals öffnen und den Anteil des Einkommens, welcher auf die Liquidation fällt, separat besteuern.
Vorteile einer separaten Liquidationsgewinnbesteuerung
Mit der separaten Liquidationsgewinnbesteuerung profitiert man gleich mehrfach von einer steuerlichen Entlastung. Eine separate Besteuerung ermöglicht, dass die verschiedenen Einkommen aufgeteilt werden. Man profitiert so von einer tieferen Progression bei den beiden Steuerveranlagungen. Daneben profitiert man von einem tieferen Tarif. Bei der Direkten Bundessteuer wird ein Fünftel des Gewinnes als satzbestimmendes Einkommen definiert. Zusätzlich gibt es eine noch tiefere Besteuerung auf den Anteil des sogenannten fiktiven Einkaufes. Der fiktive Einkauf ist abhängig vom Alter, dem Einkommen der letzten Jahre und der tatsächlich getätigten Beiträge in Vorsorgeeinrichtungen.
Es ist empfehlenswert die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit frühzeitig zu planen, die Steuerersparnisse können enorm sein.
Für Fragen steht Ihnen das Team der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer



