Finanzielle Abgeltung des mitarbeitenden Ehepartners
Eine finanzielle Abgeltung des Ehepartners entspricht nicht nur dem Zeitgeist, sie kann auch steuerliche und sozialversicherungstechnische Vorteile haben. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine entscheidende Rolle.
In der Landwirtschaft ist nach wie vor das klassische Familienmodell vorherrschend mit einer oftmals – zumindest aus administrativer und einkommenstechnischer Sicht – klaren Rollenverteilung. Obwohl beide Ehegatten auf dem Betrieb arbeiten, wird das Einkommen in vielen Fällen ausschliesslich beim Eigentümer und Betriebsleiter (in der Regel der Ehemann) deklariert und es werden somit auch nur für diesen AHV-Beiträge abgerechnet und einbezahlt. Der Ehepartner arbeitet somit unentgeltlich auf dem Betrieb mit. Eine finanzielle Entschädigung der Mitarbeit des Ehepartners ist dabei aber nicht nur eine Wertschätzung der geleisteten Arbeit, sondern kann auch steuerliche und versicherungstechnische Vorteile haben.
Man unterscheidet dabei zwischen zwei verschiedenen Varianten der finanziellen Entschädigung des Ehepartners. Beim Einkommenssplitting sind beide Ehepartner Selbständigerwerbende, welche sich den Gewinn des Landwirtschaftsbetriebs nach einem gewählten Schlüssel aufteilen. Der Landwirtschaftsbetrieb wird somit nicht mehr als Einzelunternehmung, sondern als einfache Gesellschaft geführt. Die Ehefrau muss somit bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet werden. Weiter ist das Einkommenssplitting nur möglich, wenn die Ehefrau für die Direktzahlungen berechtigt ist. Der Bewirtschafterwechsel ist zwingend auch dem ALN Zürich zu melden. Der Stichtag für den Bewirtschafterwechsel ist jeweils der 1. Mai des laufenden Jahres.
Die zweite Variante ist die Auszahlung eines regulären Lohnes. Die Ehefrau ist somit Angestellte des Betriebes. Die administrativen Arbeiten in der Vorbereitung sind dabei wesentlich einfacher, es gibt keine Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung. Der Betriebsleiter fungiert als Arbeitgeber, der Landwirtschaftsbetrieb bleibt eine Einzelunternehmung. Der AHV-pflichtige Bruttolohn muss jährlich über die Lohndeklaration gemeldet werden.
Eine finanzielle Entschädigung des mitarbeitenden Ehegatten bringt Vor- und Nachteile auf verschiedenen Stufen und ist zudem individuell vom einzelnen Betrieb abhängig.
Die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende unterliegt einer Progression. Sofern das Einkommenssplitting so gewählt wird, dass nicht beide Ehegatten den maximalen Beitragssatz erreichen, können somit für das im Total gleiche versicherte Einkommen AHV-Beiträge eingespart werden.
Die Optimierung der AHV-Beiträge mit der Variante den Ehepartner im Betrieb anzustellen, ist hingegen schwieriger und nur in spezifischen Fällen möglich. Der Satz für die Lohnbeiträge AHV/IV/EO für Angestellte beträgt unabhängig von der Höhe des Lohnes 10,6 Prozent. Bei hohen Gewinnen aus dem Landwirtschaftsbetrieb zahlt man bei dieser Variante für dasselbe versicherte Einkommen immer höhere Beiträge, als wenn es keine finanzielle Entschädigung des Ehegatten gibt.

Für die Altersrente der AHV kann eine finanzielle Entschädigung des Ehepartners unterschiedliche Effekte haben, abhängig davon, was der Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist. Bei gleichaltrigen Ehepartnern hat eine finanzielle Entschädigung keinen Einfluss auf die Altersrente, da die jeweiligen Einkommen der beiden Ehegatten bei Erreichen des Referenzalters geteilt werden. Bei grossen Altersunterschieden ist es für die Altersrente vorteilhaft, wenn der ältere Ehepartner das höhere versicherte Einkommen hat, da erst beim zweiten Rentenfall die Einkommen aufgeteilt und plafoniert werden. Die zweite wichtige Folge in der ersten Säule ist, dass bei einer finanziellen Entschädigung beider Ehepartner das versicherte Einkommen der Ehefrau für die Invalidenversicherung höher ist. Eine finanzielle Entschädigung der Ehefrau kann sich zudem lohnen, wenn die Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist. Junge Mütter haben nur Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie vor der Geburt während neun Monaten in der ersten Säule obligatorisch versichert waren, wovon mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeführt werden muss. Zudem ist die Höhe der Mutterschaftsentschädigung abhängig von diesem deklarierten Einkommen. Eine finanzielle Entschädigung ermöglicht zusätzlich eine Vorsorge in der zweiten Säule für den Ehepartner. Neben der versicherungstechnischen Optimierung kann dies Vorteile beim Bezug der Vorsorgegelder haben, da es auch bei der Besteuerung des Kapitalbezuges von Vorsorgegeldern eine Progression gibt.
Eine zusätzliche Steueroptimierung ergibt sich aus der dritten Säule, der privaten Vorsorge. Denn ohne deklariertes Einkommen wird dem Ehepartner kein Abzug für die Vorsorge mit der Säule 3a gewährt. Keinen oder allenfalls sogar einen negativen Einfluss hat das ausgewiesene Einkommen auf den Zweiverdienerabzug in der Steuererklärung, da dieser auch ohne deklariertes Einkommen auf den Ehegatten in Abzug gebracht werden kann.
Bei den Berufsauslagen kann zusätzlich ein Pauschalabzug deklariert werden, sofern die finanzielle Entschädigung als Lohn gewährt wird. Für die selbständige Erwerbstätigkeit gibt es keine Berufsauslagen, da diese vollständig in der Buchhaltung enthalten sind. Eine finanzielle Entschädigung des Ehegatten hat verschiedene Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen. Besprechen Sie die Möglichkeiten intern in Ihrer Familie, mit Ihrem Treuhänder und auch mit Ihrem Versicherungsberater.
Für Fragen steht Ihnen das Team von der AGRO-Treuhand Region Zürich AG gerne zur Verfügung.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer