Finanzielle Abgeltung der mitarbeitenden Ehefrau auf dem Landwirtschaftsbetrieb
Beitragszahlungen in die Vorsorge können sich steuerlich lohnen.
Viele Bäuerinnen arbeiten auch heute noch unentgeltlich auf dem Betrieb ihres Ehemannes mit. Sie gelten daher sozialversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig, denn das gesamte landwirtschaftliche Einkommen wird über die AHV des Mannes abgerechnet. In dieser Art mitzuarbeiten, ist heutzutage nicht mehr zeitgemäss, da die Ehefrauen im Alltag in der Regel Mitunternehmerinnen sind und oftmals einen Betriebszweig in eigener Verantwortung führen.
Wie können Sozialversicherung und Vorsorge der Bäuerin verbessert werden?
- Arbeitet die Ehefrau ausserhalb des Betriebs, ist sie als unselbständig Erwerbende vom Arbeitgeber bei der AHV angemeldet und entrichtet AHV-Beiträge. Von einem gewissen Einkommen an, leistet sie auch Einzahlungen in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Ist ihr wöchentliches Arbeitspensum genügend, ist sie ausserdem automatisch auch Nichtbetriebsunfall versichert.
- Arbeitet die Ehefrau auf dem Betrieb, kann ihr der Ehegatte einen Lohn überweisen und diesen bei der SVA über Löhne für unselbständig Erwerbende versichern. Auf dem Lohnausweis der Ehefrau muss der AHV-Arbeitnehmeranteil dann vom Bruttolohn berechnet und ausgewiesen sein. Da die Bäuerin so ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann sie auch in die berufliche und private Vorsorge einzahlen
- Verfügt die Ehefrau über die verlangte Ausbildung zum Erhalt von Direktzahlungen, kann sie sich als selbständig Erwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden. (Idealerweise sollte die Anmeldung als selbständig Erwerbende auf den Beginn eines neuen Rechnungsjahres erfolgen).
Die Einkommensaufteilung unter den Ehepartnern kann erfolgsabhängig oder zu einem festgelegten Anteil für die Ehefrau erfolgen. Zahlungen in die berufliche und private Vorsorge sind nun im Verhältnis zum Einkommensanteil möglich
Wo liegen die finanziellen/steuerlichen Vorteile der einzelnen Varianten?
Zahlungen in die berufliche und private Vorsorge können steuerlich abgezogen werden, womit ein zu hohes, steuerbares Einkommen optimal gesenkt werden kann.
AHV | Beruf. Vorsorge Säule 2 |
Private Vorsorge Säule 3a |
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Unentgeltliche Mitarbeit auf dem Betrieb | Kein versichertes AHV-Einkommen | Keine Zahlungen möglich | Keine Zahlungen möglich |
Mitarbeit auf dem Betrieb als Ange-stellte mit AHV-Lohn | AHV-Beiträge auf eigenem AHV-Konto | Reguläre Zahlungen und Einkäufe im Verhältnis zum Lohn möglich | bei Zahlungen in 2. Säule, max. Fr. 6’826.–, ohne 2. Säule, 20 % vom Erwerbseinkommen |
Mitarbeit auf dem Betrieb als selbständig Erwerbende | AHV-Beiträge auf eigenem AHV-Konto | Reguläre Zahlungen und Einkäufe im Verhältnis zum Einkommen möglich | bei Zahlungen in 2. Säule, max. Fr. 6’826.–, ohne 2. Säule, 20 % vom Erwerbseinkommen |
Ein wichtiger Punkt für junge Bäuerinnen:
Taggelder aus der Mutterschaftsversicherung erhält nur, wer ein eigenes AHV-Einkommen erwirtschaftet. Somit sollte auch die optimale Einkommensaufteilung bei der Familienplanung berücksichtigt werden. Gerade bei der Betriebsübernahme von Junglandwirten muss dieses Thema besprochen werden.
Progression bei den AHV-Beitragssätzen:
Das landwirtschaftliche Einkommen auf beide Ehepartner aufzuteilen, kann auch in Bezug auf die Progression bei den Beitragssätzen der SVA interessant sein.
Bei der Wahl Ihrer individuellen Versicherungs- und Vorsorgelösung hilft Ihnen gerne Ihr Versicherungsberater oder die Versicherungsabteilung des Zürcher Bauernverbands.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Beata Winzeler