Erträge aus Photovoltaikanlagen sind zu versteuern
Zürcher Landwirte entdecken vermehrt einen neuen Betriebszweig, die Stromgewinnung via Photovoltaik. Diese steigert bei Landwirten das Einkommen, ist aber auch mit Investitionen verbunden
Immer mehr Landwirte erweitern ihre Betriebserträge durch Investitionen in die Photovoltaik. Da diese Anlagen meist auf den Dächern aufgesetzt werden, sind die grossen Flächen der landwirtschaftlichen Bauten sehr begehrt.
Was bedeutet dies aber nun steuerlich?
Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen stellen Photovoltaikanlagen ebenfalls Geschäftsvermögen dar. Die Investitionen sind zu aktivieren und zählen somit zu den Anlagekosten. Dafür dürfen ordentliche Abschreibungen, gemäss Merkblatt A 2001 Landwirtschaft / Forstwirtschaft Ziffer 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vorgenommen werden. Somit kann im ersten und zweiten Jahr bis zu 25% vom Anschaffungswert bzw. 50% vom Buchwert abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren dann zu den betreffenden Sätzen des Gebäudes, auf welchem sich die Anlage befindet. (siehe Merkblatt A 2001, Ziffer 2)
Die Vergütungen aus der Einspeisung, egal ob Direktvermarktung oder Einnahmen aus den kostendeckenden Einspeisevergütungen (KEV), sind bei Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Die KEV läuft Ende 2022 aus, da sie nicht mehr kostendeckend ist. Sie wird neu, kostenorientiert ausgestaltet. Für grosse Anlagen wurde die Direktvermarktung eingeführt.
Auch Einmalvergütungen (EIV) zählen zu den Einkünften, welche mit dem neuen Energiegesetz prioritär ausgerichtet werden. Diese einmaligen Subventionen können mit Sofortabschreibungen einkommensneutral verbucht werden.
Ob eine Photovoltaikanlage zum Geschäfts- oder Privatvermögen zählt, entscheidet die steuerliche Behandlung der Liegenschaft ohne Photovoltaikanlage. Wird die Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt, stellt sie automatisch Geschäftsvermögen dar.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger