Ergänzende Vermögenssteuer bei Zweckentfremdung
Wer im Kanton Zürich den Betrieb aufgibt oder Gebäude anders nutzt, riskiert eine teure Überraschung: Die ergänzende Vermögenssteuer kann rückwirkend für bis zu 20 Jahre zu schlagen
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke inklusive Gebäude werden im Kan ton Zürich bei der Vermögenssteuer zum Ertragswert besteuert – deutlich tiefer als der Verkehrswert. Doch dieses Privileg ist an Bedingungen geknüpft. Wird ein Grundstück verkauft oder nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, kann das Steueramt nachträglich die ergänzende Vermögenssteuer erheben.
Wann gilt etwas als Veräusserung?
Eine Veräusserung liegt in der Regel bei einer Handänderung vor. Aber nicht jeder Eigentümerwechsel führt sofort zur Steuer. In gewissen Fällen wird sie aufgeschoben, etwa bei:
– Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
– Übertragung unter Ehegatten,
– Landumlegung zur Güterzusammenlegung,
– landwirtschaftlicher Ersatzbeschaffung
Zweckentfremdung – der häufigere Stolperstein
Von Zweckentfremdung spricht das Steueramt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung wegfällt. Bei Land ohne Gebäude ist das selten (z. B. Kiesabbau). Häufiger betrifft es jedoch Gebäude. Das Wohnhaus wird nicht mehr als Betriebsleiterwohnung genutzt, die Scheune wird gewerblich vermietet oder es werden Wohnwagen oder Wohnmobile eingestellt. Aktuell im Fokus sind pensionierte Landwirte, die ihre Flächenparzellen weise verpachten. Da der pensionierte Landwirt kein landwirtschaftlicher Betriebsleiter mehr ist, stuft das Steueramt dieses Wohnen oft als Zweckentfremdung ein. Die Folge: Besteuerung der Wohnhäuser neu zu 70% des Verkehrswerts und zusätzlich wird die ergänzende Vermögenssteuer auf den Gebäuden erhoben.

So wird die Steuer berechnet
Die ergänzende Vermögenssteuer wird rückwirkend für die Besitzdauer erhoben – jedoch maximal für 20 Jahre. Grundlage ist die Differenz zwischen durchschnittlichem Verkehrswert und durchschnittlichem Ertragswert (über die Besitzdauer). Diese Differenz wird mit der Besitzdauer multipliziert. Davon wird 1 Promille als einfache Steuer berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von Kanton und Gemeinde (und ggf. Kirche) vervielfacht.
Fazit
Die günstige Besteuerung von Landwirtschaftsland ist attraktiv – kann aber bei Nutzungsänderung oder Aufgabe des Betriebs schnell zur Steuerfalle werden.
Bildlegende: Werden in einer Scheune Wohnmobile eingestellt, gilt das als gewerbliche Nutzung und ergänzende Vermögenssteuern fallen an.
Hans Urlich Sturzenegger, AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Bild: mit KI generiert.



