Erbschaftssteuern – Querschenkungen
Die Besteuerung von Erbschaften im Kanton Zürich hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Für Ehegatten und direkte Nachkommen besteht eine vollständige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Erbschaftssteuer wird im Kanton Zürich auf Vermögensübergänge von Todes wegen erhoben. Steuerpflichtig sind grundsätzlich jene Personen, die Vermögenswerte aus einem Nachlass erhalten. Die Steuer wird auf Basis des Verkehrswerts der Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes berechnet. Zuständig ist der Kanton Zürich, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn sich die vererbten Grundstücke im Kan ton befinden. Neben der Erbschaftssteuer kennt Zürich auch die Schenkungssteuer. Sie greift bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen unter Lebenden. Steuerpflichtig ist dabei die beschenkte Person. Grundlage der Besteuerung ist ebenfalls der Verkehrswert des übertragenen Vermögens. Die Steuerfolgen von Schenkungen sind identisch zu Erbschaften, die beiden Steuerarten sind grundsätzlich deckungsgleich.
Steuerfreiheit für nahe Angehörige
Das Zürcher Steuerrecht sieht vor, dass Ehegatten, eingetragene Partner sowie direkte Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Dies erleichtert die Vermögensnachfolge innerhalb der Kernfamilie erheblich. Anders sieht es bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Lebenspartnern oder nicht verwandten Personen aus. Für sie können je nach Verwandtschaftsgrad erhebliche Steuerbelastungen entstehen.
Wenn die Erbteilung vom Testament abweicht
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Erben den Nachlass anders aufteilen möchten, als es die gesetzlichen Erbquoten oder das Testament vorsehen. Oft geschieht dies aus pragmatischen Gründen. So kann etwa ein Kind die Familienliegenschaft übernehmen, während die übrigen Geschwister da für andere Vermögenswerte erhalten. Grundsätzlich ist eine solche Erbteilung zulässig. Steuerrechtlich wird je doch geprüft, ob einzelne Erben mehr erhalten, als ihnen nach ihrer ursprünglichen Erbquote zustehen würde. Ist dies der Fall und erfolgt kein vollständiger finanzieller Ausgleich, kann die Differenz als unentgeltliche Zuwendung qualifiziert werden. Genau hier entsteht die sogenannte Querschenkung.

Was versteht man unter einer Querschenkung?
Von einer Querschenkung spricht man, wenn Erben untereinander Vermögensverschiebungen vornehmen, die wirtschaftlich einer Schenkung gleichkommen. Für die Erbschaftssteuer ist nämlich grundsätzlich entscheidend, was eine Person aufgrund des Erb rechts oder einer letztwilligen Verfügung erhält. Weichen die Erben später davon ab, betrachtet die Steuerbehörde die zusätzlichen Vorteile unter Um ständen als eigenständige Schenkungen zwischen den beteiligten Erben.
Bedeutung für die Nachlassplanung
Querschenkungen sind besonders bei Nachlässen mit Immobilien relevant. Häufig möchten einzelne Erben ein Familienhaus behalten, während andere Erben ausgezahlt werden. Erfolgt die Bewertung der Liegenschaft zu tief oder wird auf einen angemessenen Ausgleich verzichtet, kann die Steuerbehörde darin eine steuerpflichtige Schenkung erkennen. Für Erben bedeutet dies, dass nicht nur die ursprüngliche Erbschaft steuerlich betrachtet werden muss. Auch die konkrete Ausgestaltung der Erbteilung kann eigenständige Steuerfolgen auslösen. Eine sorgfältige Bewertung sämtlicher Nachlasswerte sowie eine transparente Dokumentation von Ausgleichszahlungen sind daher von zentraler Bedeutung.
Fazit
Der Kanton Zürich gewährt für Ehegatten und direkte Nachkommen weit reichende Steuererleichterungen bei Erbschaften und Schenkungen. Den noch bedeutet dies nicht, dass jede Erbteilung automatisch steuerneutral bleibt. Werden Vermögenswerte nachträglich anders verteilt als ursprünglich vorgesehen, können Querschenkungen entstehen. Diese gelten steuerlich als eigenständige Schenkungen und können insbesondere bei Geschwistern oder weiter entfernten Verwandten zu unerwarteten Steuerforderungen führen. Wer grössere Nachlässe oder Immobilien aufteilt, sollte des halb die steuerlichen Folgen der Erbteilung frühzeitig prüfen und fachkundigen Rat beiziehen.
Jonas Elmer, AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Bild: mit KI generiert



