Corona-Entschädigungen auch für die Landwirtschaft
Auch einige Landwirtschaftsbetriebe sind von der Corona-Krise betroffen und können von Finanzhilfen des Bundes, infolge der «ausserordentlichen Lage», profitieren.
Besenbeizen, Reitschulen aber auch Marktfahrende erleiden durch die Einhaltung der verordneten Schutzmassnahmen massive Umsatzeinbrüche.
Seit einigen Wochen hält das Coronavirus die ganze Welt, aber auch die Schweiz, fest im Griff. Die Auswirkungen davon bekommt auch die Landwirtschaft zu spüren. Während viele Hofläden von Kunden überrannt werden und kleine Hof-Müllereien nur mit Wochenend- und Nachtarbeit der grossen Nachfrage Herr werden, kämpfen andere Betriebe ums Überleben. So zum Beispiel Betriebe mit Reitschulen, Schulen auf dem Bauernhof, Besenbeizen und Tourismusaktivitäten. Diese Betriebe dürfen nach den Beschlüssen des Bundesrates keine Gäste mehr empfangen und Schulen auf dem Bauernhof mussten geschlossen werden, da keine Schüler mehr auf dem Hof erlaubt sind.
Um den wirtschaftlichen Schaden der Corona-Krise abzufedern, hat der Bundesrat einen beachtlichen Strauss an Massnahmen beschlossen. Diese gelten auch für die Landwirtschaft. Es sind dies insbesondere:
- Überbrückungs-Kredite für Unternehmen
- Ausweitung der Kurzarbeits-Entschädigung für Angestellte
- Erwerbsausfallentschädigung für Selbständige
Ein Anrecht auf Entschädigung haben:
- Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist

Seit dem 16. April können aber auch Selbstständigerwerbende ohne komplette Betriebsschliessung im Rahmen einer Härtefallregelung eine Entschädigung für ihren Umsatzausfall beantragen (auch rückwirkend). Die Voraussetzung hierfür ist, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen höher als 10’000 Franken ist, aber 90’000 Franken nicht übersteigt. Diese Entschädigung ist auf Fr. 196 Franken pro Tag, also auf 5’880 Franken pro Monat begrenzt.
In einer Verordnung hat der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kontrolle beauftragt. Somit werden die Ausgleichkassen zukünftig kontrollieren, ob bei den Selbständigerwerbenden, welche sich angemeldet haben, wirklich Umsatzeinbussen bzw. vermutlich Einkommenseinbussen eingetreten sind. Es kann also sein, dass zu Unrecht bezogene Taggelder wieder zurückbezahlt werden müssen. Ob, für zu Unrecht bezogene Entschädigungen, Strafen verhängt werden, ist noch nicht bestimmt.
Sollte es auf einem Betrieb zu Liquiditätsengpässen durch die Corona-Krise kommen, kann rasch und unkompliziert ein zinsloser Überbrückungskredit bei der Hausbank beantragt werden. Dieser wird vom Bund abgesichert und ist innerhalb von fünf Jahren zurückzubezahlen. Der Kredit kann bis zu 10 Prozent des Umsatzes, aber maximal 500’000 Franken betragen.
Zusätzlich können selbstverständlich die bekannten zinsfreien Betriebshilfedarlehen von den kantonalen Kreditkassen beantragt werden.
Landwirtschaftsbetriebe mit Angestellten, welche von den Einschränkungen betroffen sind und mindestens einen Arbeitsausfall von 10 % hinnehmen müssen, können für das Personal Kurzarbeit beantragen. Berechtig sind Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung wurden vorübergehend massiv ausgeweitet. Neu bekommen auch Angestellte mit arbeitgeberähnlicher Stellung eine Entschädigung. Also auch Gesellschafter in einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Aber auch Personen, welche im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun profitieren. Sie sollen eine monatliche Pauschale von 3320 Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle erhalten.
Mehrwertsteuer
Bei der Mehrwertsteuer hat es beim Saldosteuersatzverfahren eine Praxisänderung gegeben. So kann neu bei einem sprunghaften Anstieg einer Tätigkeit rückwirkend auf den 01.01.2020 ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden, wenn der Umsatz dieser Tätigkeit über 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. So können zum Beispiel Besenbeizen, welche während der Corona-Krise auf Take-Away umgestellt haben, neben dem ordentlichen Saldosteuersatz von 5,1% noch den Saldosteuersatz von 0,6% für «Take-away ohne Konsumationsmöglichkeit» beantragen.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger