Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Bisher besteuerte der Kanton Zürich Kapitalleistungen aus Vorsorge vergleichsmässig stark. Mit der Anpassung des Steuergesetzes, welches per 01.01.2022 in Kraft tritt, wird dies nun geändert. Diese Neuerung hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei einer Betriebsübergabe oder -aufgabe.
„Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge sinkt zukünftig deutlich.“
Einzahlungen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und in die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) können beim steuerpflichtigen Einkommen in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Deshalb sind sie attraktive Instrumente zum gezielten und steueroptimierten Kapitalaufbau in der Altersvorsorge.
Bei Auszahlung des Vorsorgeguthabens in Kapitalform wird die entsprechende Leistung gesondert vom übrigen Einkommen und mit einem reduzierten Tarif besteuert.
Für den Bezug von Vorsorgegeldern gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen, welche einzuhalten sind. Dieser ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum am Hauptwohnsitz (WEF);
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Endgültiges Verlassen der Schweiz;
- Pensionierung.
Damit die gesonderte Besteuerung beansprucht werden kann, sind bei jedem Vorsorgekreis (Säule 2 oder Säule 3a) weitere Vorgaben zu beachten. Werden diese nicht beachtet oder dagegen verstossen, wird der Kapitalbezug als übriges Einkommen in der ordentlichen Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung im Auszahlungsjahr erfasst und zum regulären Einkommenssteuersatz besteuert. Somit wäre der mögliche Spareffekt verwirkt beziehungsweise die Steuerlast fällt um ein Mehrfaches höher aus als die Steuerersparnis in den vorhergehenden Jahren.
Bisher werden im Kanton Zürich Kapitalbezüge aus Vorsorge, vergleichsweise stark besteuert. Die kantonalen Unterschiede verdeutlichen nachfolgende Beispiele:
Bezieht man Fr. 500’000 Vorsorgegelder, bezahlt man in Zürich Fr. 58’000 Steuer, in Zug aber nur Fr. 31’000. Bei Fr. 1’000’000, werden in Zürich Fr. 167’000 fällig, in Aarau Fr. 94’000, Chur Fr. 102’000 und in Zug Fr. 66’000.
Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge von 2 Mio. Franken und mehr, liegt die Steuer im Kanton Zürich drei- bis fünfmal so hoch wie in einer Vielzahl anderer Kantone. Dies führt einerseits zu einer Benachteiligung gegenüber Personen, welche eine Rente beziehen, und andererseits sind Wegzüge von gutsituierten Steuerzahlern aus dem Kanton Zürich wahrscheinlicher. Dies wird nun geändert.
Der Regierungsrat hat nun die Besteuerung, nach einem breit abgestützten Vorstoss aus dem Kantonsrat, angepasst. An seiner Sitzung vom 17. März 2021 setzte er den neuen Gesetzestext (Art. 37 Steuergesetz Kt. Zürich) auf den 01.01.2022 in Kraft. Neu werden Kapitalleistungen zu einem Steuersatz berechnet, der sich ergeben würde, wenn anstelle einer einmaligen, eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 %. Bisher wurde der Steuersatz mit einem Zehntel berechnet.
Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen (Grundtarif):
Auszahlbetrag | 300’000 | 500’000 | 1’000’000 |
Satzbestimmend bis 31.12.2021 | 30’000 | 50’000 | 100’000 |
Satzbestimmend ab 01.01.2022 | 15’000 | 25’000 | 50’000 |
Steuersatz bis 31.12.2021 | 2.846% | 4.174% | 6.296% |
Steuersatz ab 01.01.2022 | (Minimalsatz) 2 % | 2.416% | 4.174% |
Einfache Steuer bis 31.12.2021 | 8’538 | 20’870 | 62’960 |
Einfache Steuer ab 01.01.2022 | 6’000 | 12’080 | 41’740 |
Von dieser einfachen Steuer wird danach die Staatssteuer (100%) und die Gemeinde- sowie Kirchensteuer erhoben.
Aus diesem Grunde sollte der Kapitalbezug von Vorsorgegeldern, wenn möglich, auf das Jahr 2022 aufgeschoben werden.
Profitieren von dieser Anpassung werden auch Landwirte, welche ihren Betrieb ins Privatvermögen überführen und die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgeben oder den Betrieb mit Liquidationsgewinn an die nächste Generation übergeben. Gemäss Artikel 37b des Steuergesetzes vom Kanton Zürich, werden Liquidationsgewinne bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität, getrennt vom übrigen Einkommen nach Artikel 37 besteuert.
Somit sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die Aufgabe oder Übergabe wirklich per 31.12.2021 oder per 01.01.2022 erfolgen soll. Gerade bei Hofübergaben oder bei Überführungen von Grundstücken würde dies bedeuten, dass die Eigentumsübertragung erst im Jahr 2022 erfolgen sollte.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Hans Ulrich Sturzenegger