Arbeitgeberpflichten – der Lohnausweis
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einmal jährlich einen Lohnausweis zur Deklaration sämtlicher Leistungen und geldwerten Vorteile auszustellen, die dem Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind.
„Der Lohnausweis bildet in der Schweiz die wichtigste Grundlage für die Steuerveranlagung von Arbeitnehmern.“
Arbeitgeber sind gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verpflichtet dem Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszustellen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann mit einer Busse von bis zu CHF 10’000.00 bestraft werden. Dabei gibt es keine explizite Abgabefrist, üblicherweise werden Lohnausweise zu Beginn des Folgejahres erstellt. In einzelnen Kantonen sind die Steuerbehörden bevollmächtigt die Lohnausweise direkt bei den Arbeitgebern einzufordern (Lohnmeldepflicht).
Seit dem Jahr 2007 existiert in der Schweiz ein einheitlicher Lohnausweis. Die entsprechende Wegleitung kann von Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) heruntergeladen werden.
Der Lohnausweis setzt sich grundsätzlich aus dem Kopfteil (Felder A bis H), dem Hauptteil (Ziffer 1 bis 15) und dem Fussteil (Ziffer I) zusammen. Im Kopfteil werden die Personalien des Arbeitnehmers, das Beitragsjahr, die Meldung über die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (z.B. Geschäftsfahrzeug oder Sammeltransport) und die Möglichkeit von Kantinenverpflegung festgehalten. Im Hauptteil sind die eigentlichen Lohnzahlungen zu deklarieren. Die Richtigkeit des Lohnausweises muss durch den Arbeitgeber im Fussteil bestätigt werden.
Bei der Bearbeitung des Hauptteils sind insbesondere folgende Punkte zu beachten. Unter Ziffer 1 ist der Lohn zu deklarieren. Es sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers anzugeben, soweit sie nicht separat unter den Gehaltsnebenleistungen deklariert werden (Ziffer 2 bis 7). Dabei ist zu beachten, dass vom Bruttolohn ausgegangen wird. Unter Ziffer 1 werden ausserdem alle Zulagen (z.B. Familienzulagen), weiterverrechnete Taggelder aus Versicherungen oder auch allfällige Vergütungen für den Arbeitsweg zusammengefasst. Bei einer finanziellen Vergütung für den Arbeitsweg ist kein Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung) zu setzen.
Gehaltsnebenleistungen sind Leistungen, welche nicht in Geldform ausbezahlt werden. Dabei sind für die Landwirtschaft insbesondere die Punkte Verpflegung und Unterkunft (Ziffer 2.1) und die Auszahlung von Naturallöhnen (Ziffer 2.3) von Bedeutung. Für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft gibt es ein eigenes Merkblatt, welches ebenfalls auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung heruntergeladen werden kann. Die Naturallöhne sind zum Marktwert zu bewerten.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Abzüge für die Sozialversicherungen zu legen. Unter Ziffer 9 ist der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen für AHV/IV/EO/ALV/NBUV zu erfassen (Arbeitnehmeranteil AHV/IV/EO ab 2020 neu 5.275% von Bruttolohn). Der Arbeitnehmeranteil der Pensionskasse ist in der Ziffer 10 zu deklarieren. Dabei werden die ordentlichen Beiträge (Ziffer 10.1) und die Beiträge für den Einkauf (Ziffer 10.2) separat aufgeführt. Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig den Arbeitnehmeranteil (oder einen Teil davon), so sind diese Beiträge sowohl als Abzug unter der Ziffer 10.2, wie auch als Lohn unter der Ziffer 7 (Andere Leistungen) aufzuführen.
Unter Bemerkungen (Ziffer 15) sind unter anderem die Beiträge an die Taggeldversicherung und ein Vermerk bei einer Teilzeitbeschäftigung festzuhalten.
Die kostenlose Webapplikation «eLohnausweis SSK» der Schweizerischen Steuerkonferenz (www.elohnausweis-ssk.ch) ermöglicht eine benutzerfreundliche Erstellung des Lohnausweises, welche die Datensicherheit garantiert.
AGRO Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer