Arbeitgeberpflichten – Der Lohnausweis
Jeweils zu Beginn eines Jahres sehen sich Arbeitgeber mit einigen administrativen Verpflichtungen konfrontiert. Die Lohnausweise zuhanden der Arbeitnehmer müssen erstellt werden, zudem ist bis Ende Januar die Lohndeklaration der Ausgleichskasse und der Unfallversicherung / Pensionskasse einzureichen.
«Die Umrechnung von Nettolohn auf Bruttolohn kann sehr herausfordernd sein. Das Erstellen der Lohnausweise und die Lohndeklaration werden durch einen vereinbarten Bruttolohn und das Erstellen von monatlichen Lohnabrechnungen deutlich vereinfacht.»
Arbeitgeber sind verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über sämtliche Lohnbestandteile auszustellen. Es gibt dabei keine explizite Abgabefrist. Aus arbeitsorganisatorischer Sicht macht es aber durchaus Sinn, die Lohnausweise zusammen mit der Lohndeklaration an die Ausgleichskasse zu erstellen, welche bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht werden muss.
Seit dem Jahr 2007 existiert in der Schweiz ein einheitlicher Lohnausweis. Die entsprechende Wegleitung kann von der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung heruntergeladen werden.
Bei der Bearbeitung des Hauptteils des Lohnausweisen (Ziffer 1 bis 15) sind insbesondere folgende Punkte zu beachten. Unter Ziffer 1 ist der Lohn zu deklarieren. Es sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers anzugeben, soweit sie nicht separat unter den Gehaltsnebenleistungen deklariert werden (Ziffer 2 bis 7). Dabei ist zu beachten, dass vom Bruttolohn ausgegangen wird. Unter Ziffer 1 werden ausserdem alle Zulagen (z.B. Familienzulagen), weiterverrechnete Taggelder aus Versicherungen oder auch allfällige Vergütungen für den Arbeitsweg zusammengefasst.
Gehaltsnebenleistungen sind Leistungen, welche nicht in Geldform ausbezahlt werden. Dabei sind für die Landwirtschaft insbesondere die Punkte Verpflegung und Unterkunft (Ziffer 2.1) und die Auszahlung von Naturallöhnen (Ziffer 2.3) von Bedeutung. Für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft gibt es ein eigenes Merkblatt, welches ebenfalls auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung heruntergeladen werden kann. Die Naturallöhne sind zum Marktwert zu bewerten.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Abzüge für die Sozialversicherungen zu legen. Unter Ziffer 9 ist der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen für AHV/IV/EO/ALV/NBUV zu erfassen (Arbeitnehmeranteil AHV/IV/EO seit dem 01. Januar 2021 5.3% vom Bruttolohn). Der Arbeitnehmeranteil der Pensionskasse ist in der Ziffer 10 zu deklarieren. Dabei werden die ordentlichen Beiträge (Ziffer 10.1) und die Beiträge für den Einkauf (Ziffer 10.2) separat aufgeführt. Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig den Arbeitnehmeranteil (oder einen Teil davon), so sind diese Beiträge sowohl als Abzug unter der Ziffer 10.2, wie auch als Lohn unter der Ziffer 7 (Andere Leistungen) aufzuführen.
In der Landwirtschaft besteht immer noch vermehrt die Praxis, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein monatlich zu bezahlender Barlohn vereinbart wird. Diese Barlöhne entsprechen dem Nettolohn nach Abzügen sämtlicher Sozialabgaben und allfälligen weiteren Verrechnungen wie Kost und Logis oder ähnliches. Die Aufrechnung vom ausbezahlten Nettolohn auf den Bruttolohn kann herausfordernd sein, insbesondere da noch zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern unterschieden werden, beziehungsweise individuell nach Arbeitnehmer die Aufrechnung gemacht werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Abzüge immer vom Bruttolohn aus berechnet werden (Bruttolohn entspricht 100%). Folgende Punkte sind dabei speziell zu berücksichtigen:
- Verschiedene Abzüge für familieneigene und familienfremde Arbeitskräfte
- BVG-Beitragspflicht
- Quellensteuerpflicht
- Monatlicher Freibetrag für AHV/IV/EO CHF 1’400.00, für Personen die das Pensionsalter erreicht haben
- Verrechnungen von Kost und Logis, Krankenkasse oder weiteren Leistungen
- Für die AHV-Pflicht gibt es einen Minimallohn von CHF 2’300.00 pro Jahr, die Unfallversicherungen müssen ab dem ersten Franken abgerechnet werden.
Ein Spezialfall sind dabei die ausbezahlten Familienzulagen und Taggeldleistungen. Diese sind im Lohnausweis im Bruttolohn einzutragen, stellen aber keinen AHV-pflichtigen Lohnbestandteil dar. Somit sind diese Leistungen bei der Lohnmeldung an die Ausgleichskasse nicht zu deklarieren.
Die Erstellung des Lohnausweises und auch die Lohndeklaration wird deutlich vereinfacht, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Bruttolohn vereinbart wird und eine monatliche Lohnabrechnung erstellt wird. So kann Ende Jahr einfach ein Zusammenzug der Lohnabrechnungen gemacht werden und dieser auf den Lohnausweis übertragen werden.
Bei den Bemerkungen (Ziffer 15) sind unter anderem die Beiträge an die Taggeldversicherung und ein Vermerk bei einer Teilzeitbeschäftigung festzuhalten.
Die kostenlose Webapplikation «eLohnausweis SSK» der Schweizerischen Steuerkonferenz ermöglicht eine benutzerfreundliche Erstellung des Lohnausweises, welche die Datensicherheit garantiert.
AGRO Treuhand Region Zürich AG
Jonas Elmer