Anspruch auf Prämienverbilligung IPV
Die Krankenkassen berechnen die Prämien für alle gleich, unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Versicherte mit wenig Geld erhalten deshalb Unterstützung für die Prämien.
Das nennt man individuelle Prämienverbilligung oder IPV. Bezahlt wird die IPV vom Bund und Kanton Zürich. Zuständig für die Durchführung der IPV ist im Kanton Zürich die SVA Zürich. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bekommen besonders günstige Prämien. Für Kinder werden sie um mindestens 80 Prozent, für junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent gesenkt.
Erhalt auf Antrag
Die IPV bekommt nur, wer sie beantragt. Das Geld geht direkt an die Krankenkasse. Die SVA ermittelt aufgrund der letzten vorhandenen Steuerdaten, wer Anrecht darauf haben könnte. Jeweils im Frühling schickt sie ein Formular für das nächste Jahr.
System für die Unterstützung bei den Krankenkassen-Prämien ab 2021
Per 1.April 2020 hat der Regierungsrat das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt, welches seit dem Jahr 2021 angewendet wird und sich nach dem Einkommen und dem Vermögen richtet.
Grundbetrag, Eigenanteil und IPV
Sämtliche Versicherte bezahlen einen Grundbetrag. Zusätzlich muss jede und jeder abhängig von ihrem bzw. seinem Einkommen einen Eigenanteil entrichten. Dieser Prozentsatz des Einkommenswird vom Regierungsrat bestimmt. Den Rest der Prämie, die individuelle Prämienverbilligung, übernimmt der Kanton.
Je weniger Einkommen und Vermögen jemand hat, desto mehr Unterstützung bekommt die Person. Zuerst wird die Unterstützung vorläufig berechnet. Dafür nimmt man die letzte Steuerveranlagung. Oft ist diese schon einige Jahre alt. Später wird die Unterstützung definitiv berechnet anhand der Steuerveranlagung des Jahres, in dem die Unterstützung entrichtet wurde. Wenn sich der vorläufige und der definitive Betrag unterscheiden, wird das über den Krankenversicherer ausgeglichen. Damit der Unterschied nicht so gross ist, bekommen die Unterstützten zuerst nur 80 Prozent der vorläufigen Prämienverbilligung.
Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt. Deshalb bekommen einige von ihnen keine Verbilligung mehr. Bei Paaren in einer Lebensgemeinschaft richtet sich die Verbilligung für das Kind nach dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Die Prämienverbilligung steht Versicherten mit wenig Einkommen und Vermögen zu. Bild: Pixabay. Bild: pixabay.com Bild: 305721596
Sozialhilfebeziehende
Seit 2021 müssen alle Sozialhilfebeziehenden selbst oder durch die Gemeinde Prämienverbilligung beantragen. Unter dem neuen Recht müssen Menschen, die Sozialhilfe bekommen, auch eine günstige Krankenversicherung abschliessen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wenn sie sich weigern, in eine günstigere Versicherung zu wechseln, wird die Sozialhilfe gekürzt.
Eine Übersicht der günstigen Versicherungsmodelle von jeder Versicherung finden Sie im Sozialhilfe-Behördenhandbuch. Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, können auch weiterhin ein Gesuch für die Übernahme der Restprämie stellen. Das können sie machen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe zu beantragen (sogenannte «kleine Sozialhilfe»).
Prämienverbilligung für das Jahr 2025
Besteht Anspruch auf Prämienverbilligung? Die Tabelle mit den Einkommensgrenzen gibt Orientierung. Die Einkommensgrenzen hängen vom Wohnort ab. Der Kanton Zürich hat drei Prämienregionen. Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämienverbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Wenn Sie aufgrund Ihrer letzten Steuerfaktoren Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten Sie bis Ende Juli automatisch ein Antragsformular. Sollten Sie bis August kein Formular erhalten, können Sie den Antrag online auf der Website SVA ZH ausfüllen. Ein Antrag auf Prämienverbilligung 2025 kann bis spätestens 31. März 2026 gestellt werden. Wichtig zu wissen: Der definitive Leistungsanspruch für die Prämienverbilligung 2025 kann erst dann bestimmt werden, wenn die definitiven Steuerfaktoren 2025 bekannt sind. Das ist frühestens ab Sommer 2026 der Fall. Zu viel bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich gerne an unser Team bei der AGRO Treuhand Region Zürich AG wenden.
Ruedi Knuchel, Agro Treuhand Region Zürich AG



