AHV-Reform 2021 gültig ab dem 1. Januar 2024
Die Anpassung des AHV-Rentenalters für die Frauen an dasjenige der Männer war in aller Munde und wir konnten darüber abstimmen. Im Jahre 2024 können Frauen letztmals im Alter 64 ins reguläre Rentenalter eintreten. In der Reform sind gleichzeitig andere Anpassungen vorgenommen worden, was hier besprochen wird.
Bekannt ist der bereits bisher gültige flexible Rentenbezug zwischen Alter 63 (Frauen bisher ab 62) bis Alter 70. Dieser Vorbezug oder Aufschub ist für die ganze Rente oder auch für einen Anteil davon möglich. Eine sogenannte Vollrente erhält, wer während der vollen Beitragsdauer mindestens den jährlichen Minimalbetrag einbezahlt hat. Beiträge, die während den Jugendjahren vom achtzehnten bis zwanzigsten Lebensjahr oder im Renteneintrittsjahr geleistet wurden, können zum Lücken schliessen eingesetzt werden. Aufgrund der gemeldeten AHV-pflichtigen Jahreseinkommen ergibt sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Auf dieser Basis wird beim Renteneintritt die Rente aus der Tabelle abgelesen. Bisher war die Rente, spätestens nachdem auch der zweite Ehegatte in die Rente eintritt, definitiv. Anpassungen erfolgten nur noch aufgrund von Lohn- und Preisindexen (Teuerung).
«Neu können die AHV-Renten nach Renteneintritt mit zusätzlichen Einkünften aufgebessert werden.»
Aus Steuersicht ist im Normalfall der Kapitalbezug gegenüber der Rente als günstiger zu beurteilen. Bild: Adobe Stock
Neuerungen
Die Neuerungen eröffnen neue Möglichkeiten und gewähren so mehr Flexibilität. Die Rente muss neuerdings bei Renteneintritt nicht definitiv sein. Seit dem 1. Januar 2024 ist es möglich weiter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei die AHV-Prämien abzurechnen. Diese AHV-pflichtigen Einkünfte können bis zum Alter 70 nachträglich und einmalig in die Rentenberechnung einbezogen werden. Gewertet werden Einkünfte ab dem Monat nach der Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Bei den Rentnern mit Einkünften wird grundsätzlich der Rentnerfreibetrag von Fr. 16’800.- vom Einkommen abgezogen und nur der darüber liegende Teil bei der AHV abgerechnet. Wer möglichst seine Rente erhöhen will, kann bei der Einzahlung auf den Abzug des Rentner-Freibetrages verzichten. Mit diesen Einkünften können zwei Ziele verfolgt werden. Einerseits können Beitrags-Lücken aufgefüllt werden, andererseits kann das relevante durchschnittliche Jahres-Einkommen erhöht werden. Damit Beitragslücken aufgefüllt werden können, muss das Einkommen mindestens 40% des Einkommens im Zeitpunkt des Rentenalters erreichen. Für die Rentenberechnung wird hingegen jede Einzahlung unabhängig der Betragshöhe berücksichtigt.
Der Nutzen dieser zusätzlichen Beitragszahlungen liegen in der einmaligen Erhöhung der Rente, was ab dem Folgemonat der Nachberechnung gültig wird. Es gilt dabei, den besten Zeitpunkt zur Nachberechnung zu wählen bis spätestens Alter 70. Besteht jedoch bereits eine Höchstrente, so kann diese nicht zusätzlich erhöht werden, gleichfalls bei der Ehepaar-Höchstrente, welche auf 150% der Höchstrente einer Einzelperson beschränkt bleibt.
Diese zusätzlichen Möglichkeiten lösen ein Bedürfnis nach Rentenvorausberechnung aus, um zu entscheiden, ob man weiterhin in die AHV einzahlen will. Eine Rentenvorausberechnung kann bei der zuständigen Ausgleichskasse in der Regel gratis beantragt werden. Ebenso kann man neuerdings auch nach Renteneintritt eine Vorausberechnung der Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter beantragen.
Markus Zoller,
AGRO-Treuhand Region Zürich AG