AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
Beitragslücken bei der AHV führen zu empfindlichen Rentenkürzungen, diese können jedoch vermieden werden.
«Nach der Pensionierung eines Ehepartners sind für den jüngeren Partner weiterhin AHV-Beiträge geschuldet.»
Eine volle AHV-Rente setzt voraus, dass ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (aktuell Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre) lückenlos jedes Jahr AHV-Beiträge bezahlt wurden. Ein Unterbruch von einem Jahr führt zu einer lebenslangen Rentenkürzung von 2.3 %, 2 Jahre 4.6 % usw.
Lücken können bei längerem Auslandaufenthalt, Studium, Frühpensionierung, Tod eines Ehepartners usw. entstehen. Jedoch auch bei Selbständigerwerbenden, wenn das Jahresergebnis einen Verlust ausweist. In der Regel verlangt die AHV vom Pflichtigen automatisch den Mindestbeitrag von aktuell Fr. 528.15 (Fr. 503 plus Fr. 25.25 Verwaltungskosten). Falls die EhepartnerIn keiner eigenen Erwerbstätigkeit von mind. Fr. 4‘747.- nachgeht, entsteht bei ihr eine Beitragslücke.
Wenn bei einem Ehepaar nur ein Partner ein Erwerbseinkommen abrechnet, sollte immer jährlich mind. Fr. 1’056.30.- (doppelter Mindestbeitrag) an die AHV bezahlt werden. Eine tiefere Beitragszahlung, d.h. ein selbständiges Arbeitseinkommen unter Fr. 18‘400.- oder eine unselbständige Tätigkeit unter Fr. 9‘494.- führt zu einer Beitragslücke beim nichterwerbstätigen Partner/Partnerin. Achtung: bei Selbständigerwerbenden zieht die AHV vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab, aktuell 0 %. Es ist anzunehmen, dass in Zukunft wieder ein Zins berücksichtigt wird. Durch diesen Zinsabzug sinkt das Arbeitseinkommen zusätzlich.
Beitragslücken (= fehlende Beitragsjahre) können aufgefüllt werden, falls bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr Beiträge einbezahlt wurden, sogenannte „Jugendjahre“. Beitragslücken der letzten 5 Jahre können durch Nachzahlungen geschlossen werden. Der Beitragspflichtige muss selber aktiv werden und sich bei der AHV-Ausgleichskasse am Wohnsitz melden.
Die Höhe der Beiträge für Nichterwerbstätige berechnet sich aus dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen.
Beispiel 1: Erhält die nichterwerbstätige Person eine Rente von Fr. 25‘000.- pro Jahr, z.B. eine IV-Rente, und hat ein Vermögen von Fr. 100‘000.-, so führt dies zu einer Beitragszahlung von Fr. 1‘224.30.- pro Jahr. Bei einem Vermögen von Fr. 500’000 liegt die Beitragszahlung bei Fr. 2’114.70
Beispiel 2: Ein Ehepaar verfügt über ein Vermögen Total von Fr. 500‘000.-. Der Ehemann ist bereits pensioniert und erhält eine Rente von Fr. 18‘000.-. Die AHV splittet das Vermögen und die Rente, d.h. teilt für die Berechnung je die Hälfte der Rente und des Vermögens der Ehefrau zu. Die nichterwerbstätige Ehefrau muss einen Jahresbeitrag von Fr. 779.10 bezahlen. Bei einem Vermögen von Fr. 1’000’000 liegt der Jahresbeitrag bei Fr. 1’335.60.
Bei einem vorzeitigen Bezug der AHV-Rente bleibt die Beitragspflicht bis zum gesetzlichen Rentenalter bestehen.
Für detaillierte Angaben informiert Sie das AHV Merkblatt 2.03.
AGRO-Treuhand Region Zürich AG
Max Santschi